Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/94: Änderung von Verordnungen im Lebensmittelbereich sowie im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten · 24 Seiten

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Weinbauerzeugnisse entalkoholisiert oder teilweise entalkoholisiert werden können und die zulässigen Verfahren für ihre Entalkoholisierung. Die Schweizer Bestimmungen sollen an diese EU-Vorgaben angeglichen werden, damit für die Schweiz dieselben Bestimmungen und Voraussetzungen für entalkoholisierte und teilweise entalkoholisierte Erzeugnisse gelten wie in der EU.

Der Bundesrat hat am 10. April 2024 die Vernehmlassung zu den Verordnungsänderungen eröffnet. Sie dauerte bis zum 12. Juli 2024. Neben den Kantonen wurden die in der Bundesversammlung vertretenen Parteien, die gesamtschweizerischen Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete, die gesamtschweizerischen Dachverbände der Wirtschaft und 101 weitere Organisationen und interessierte Kreise begrüsst.

Insgesamt sind 125 Stellungnahmen eingegangen, davon 20 von Kantonen, 3 von einer politischen Partei und 102 von Organisationen und interessierten Kreisen. Die Stellungnahmen können eingesehen werden unter: www.admin.ch > Bundesrecht > Vernehmlassungen > abgeschlossene Vernehmlassungen > 2024 > EDI. Der nachfolgende Bericht enthält eine Zusammenfassung der eingereichten Stellungnahmen. Zuerst werden die allgemeinen Bemerkungen zusammengefasst, gefolgt von den detaillierten Stellungnahmen zu den einzelnen Artikeln.

2. Änderung der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV)

2.1 Allgemeine Bemerkungen

Die Kantone AI, AR, BS, FR, GE, GR, JU, NE, TG, SG, SH, SO, VS, ZG, ZH begrüssen im Grundsatz die vorgeschlagene Anpassung der LGV. Mit Ausnahme des Kantons SO äussern jedoch alle Kantone Bedenken zur vorgeschlagenen Umsetzung. Der Aufwand für die Kontrolle der Bestimmungen wird von BS, GE, GR, TG, SG, ZG als sehr gross angesehen. Aus diesem Grund beantragen die Kantone ausser SO entweder ein Importverbot für die Produkte oder eine Zertifikationspflicht analog zur Bio-Zertifikation. Die Kantone BS, FR, NE, TG, VS und ZH weisen zudem auf das Risiko von Täuschung hin.

2.2 Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen Art. 36 Abs. 1 Bst. j und k

AGSTG, ANIMAE, Association Co&xister, ASGS, Braut und Festmode Chez Janine AG, Café Mutin Sàrl, COA/KOA, Collectif citoyen Les 1800 sans Nom, DAS TIER + WIR, gf.medien Igelzentrum, Mode Maier, NetAP, petfinder.ch, ProTier, Schuhhaus Walder AG, STS, Sentience Politics, TIR, TPS, Tierschutzverein Frauenfeld und Umgebung, TVS Steckborn, VAHT, VGS, VIER PFOTEN und ZTS bemängeln, dass eine fehlerhafte Kennzeichnung nur dann beanstandet werden kann, wenn die Vollzugsbehörden nachweisen können, dass ein nicht deklariertes Erzeugnis tatsächlich mit einer deklarationspflichtigen Methode produziert wurde. Sie kritisieren diese geplante Regelung scharf, da die Vollzugsbehörden für die Kontrolle der Angaben einen immensen zeitlichen Aufwand betreiben müssten und für die Kontrollen im Ausland auf die Hilfe der Behörden im entsprechenden Land angewiesen wären. Sie schlagen deshalb vor, dass eine Beweislastumkehr analog zu der Regelung in der Landwirtschaftlichen Deklarationsverordnung (LDV, SR 916.51) vorzusehen. Dies sei auch im Schlussbericht zur "Regulierungsfolgenabschätzung zur Einführung neuer Pflichten zur Deklaration der Herstellungsmethoden tierischer Erzeugnisse sowie zur Umkehr der Beweislast" vom 19. Januar 2022 mehrfach betont worden.

Agora, AgriGenève, AMS, BVAR, BEBV, GalloSuisse, IGöM, VMS, SBV, SBLV, SMP, SGBV, Swiss Beef, VSKP und ZBV erachten es als sehr wichtig, dass beim Verkauf von Fleisch deklariert werden muss, wenn Schmerz verursachende Eingriffe ohne Schmerzausschaltung an Tieren durchgeführt wurden. Dies, da in der Schweiz hohe Anforderungen hinsichtlich des Tierschutzes gelten im Gegensatz zu vielen anderen Herkunftsländern von Fleisch. Die Transparenz über solche Eingriffe verbessere die Fairness zugunsten der Schweizer Produkte und ermögliche es den Konsumierenden den Kaufentscheid tierfreundlicher zu gestalten. Zudem fordern die Organisationen auch Lammfleisch in die Regelung einzubeziehen.