Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/94: Änderung von Verordnungen im Lebensmittelbereich sowie im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten · 24 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 4Fedlex · Ergebnisbericht

Animal Rights Switzerland würde es begrüssen, wenn die Verkaufsstellen nachweisen müssten, dass die Produkte nicht tierquälerisch hergestellt wurden, damit die Kennzeichnungspflicht für sie entfällt. Die Verkaufsstellen sollten belegen müssen, dass das Erzeugnis aus einem Land stammt, in dem anerkanntermassen gleichwertige gesetzliche Produktionsverbote gelten und in dem ein entsprechendes Überwachungsproramm vorhanden ist, oder dass es unter Einhaltung einer als gleichwertig anerkannten privatrechtlichen Produktionsrichtlinie hergestellt wurde, wobei die Kontrolle der Einhaltung der Vorgaben im Rahmen eines Zertifizierungsprogramms durch eine Zertifizierungsstelle zu erfolgen hat.

Die Kantone JU, SG, TI und VS bemängeln, dass das System auf einer Liste von Ländern basiert, in welchen bestimmte in der Schweiz nicht zugelassenen Produktionsmethoden noch zugelassen sind. Dabei werden die Produktionsmethoden nicht berücksichtigt. Sie plädieren dafür, dass Waren ohne Kennzeichnungspflicht in Verkehr gebracht werden können, sofern sie nach einer Produktionsmethode hergestellt worden sind, welche die gleichen Standards bieten, wie solche aus der Schweiz (z.B. biologische Produktion). Dazu müssten gegenüber den amtlichen Kontrollorganen zuverlässige Garantien (z.B. international anerkannte Zertifikate) beigebracht werden können.

ACSI, AEG, FRC und Public Health Schweiz begrüssen diese Deklarationsvorschriften.

Bell Schweiz wünscht die Deklaration auf allen Lebensmitteln.

SFF ist der Ansicht, dass die Palette der zu deklarierenden Eingriffe und Tierarten sehr weitreichend ist. Ohne die Länderlisten wären diese nicht kontrollierbar. Er erachtet daher die Einführung der Länderlisten als sinnvoll.

Coop, Denner, EKK, FIAL Interessengemeinschaft BIO, IG DHS, MGB, Nestlé Suisse, Promarca und Swiss granum stellen fest, dass aus Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k nicht hervor geht, dass es sich nur um unverarbeitete Lebensmittel pflanzlicher Herkunft handelt. Ein ergänzender Verweis auf Anhang 2 analog Absatz 1 Buchstabe j sei daher vorzusehen. Im Weiteren führen sie aus, dass eine Deklaration für sämtliche unverarbeitete Lebensmittel pflanzlicher Herkunft (Definition unverarbeitet gemäss Art. 2 Ziffer 14 LGV) nicht praktikabel sei, weshalb die Deklarationspflicht auf frische, unverarbeitete Früchte und Gemüse zu beschränken sei. Im Weiteren verweisen die einzelnen Branchenorganisationen auf spezifische Probleme ihrer Branchen hin. Zudem würden die Organisationen es begrüssen, wenn die Präzisierungen, die das BLV am Runden Tisch erläutert hat, in die Verordnung einfliessen würde.

ACSI, AEG, FRC und Public Health Schweiz begrüssen zwar, dass auch die Produktion von pflanzlichen Lebensmittel der Deklaration untersteht und damit einen Beitrag zur Gesundheit der Konsumenten, insbesondere aber der Produzentinnen leisten kann. Die vorliegende Ausgestaltung dieser Kennzeichnungspflicht erachten sie jedoch als problematisch, da die Deklaration alle Produkte eines Landes betrifft, unabhängig davon, ob sie unter Labelprogrammen produziert wurden, die den Einsatz dieser Pestizide verbieten. Eine solche Information ist täuschend. Es ist auch kein Ansporn für Produzenten ohne Pestizide zu produzieren.

AGORA, AgriGenève, AMS, BVAR, BEBV, GalloSuisse, IGöM, VMS, SBV, SBLV, SGPV, SGBV, Swiss Beef, WWF und ZBV fordern, dass bei den pflanzlichen Produkten nach Buchstabe k dem Wortlaut der Kommissionsmotion zu folgen ist und die Deklaration auch beim Einsatz von in der Schweiz verbotenen Pflanzenschutzmitteln vorgeschrieben wird. Die internationale Liste kann für Pflanzenschutzmittel gelten, für die in der Schweiz nie eine Zulassung beantragt wurde. Die Verbote in der Schweiz werden aufgrund von wissenschaftlich belegten Risiken für Gesundheit oder Umwelt ausgesprochen, weshalb davon auszugehen ist, dass dieselben Risiken in anderen Ländern bestehen. Im Gegenzug zu der Ausweitung auf die internationale Liste bietet die schweizerische Landwirtschaft Hand für eine pragmatische Lösung bei Produkten, bei denen nachweislich keine der gelisteten Pflanzenschutzmittel eingesetzt wurden, obwohl das Herkunftsland kein explizites Verbot kennt. Solche Produkte sollten von der Deklarationspflicht bedenklicher Pflanzenschutzmittel ausgenommen werden. Das BLV wird gebeten eine andere Lösung zu finden, die weitere PSM umfasst und besser auf die fehlbaren Produkte abzielt. Auch VSGP