Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/94: Änderung von Verordnungen im Lebensmittelbereich sowie im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten · 24 Seiten

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Für AEG und Public Health Schweiz ist der Ausdruck «Hauptsichtfeld» unklar. Sie sind sich nicht sicher, ob es tatsächlich um eine Kennzeichnung «front of pack» handelt. ACSI und FRC unterstützen eine gut lesbare Kennzeichnung auf der Vorderseite der Verpackung. KF fordert, insbesondere im Hinblick auf künftige Deklarationsanforderungen, die Detailbestimmungen flexibel zu handhaben. Sie schlagen vor, dass die Hinweise an geeigneter Stelle deutlich sichtbar sein sollen.

Der Kanton GE, Bell Schweiz AG, Coop, Denner AG, IG DHS, MGB, Swisscofel, Swiss Retail Rederation und Veledes lehnen es ab, die Herkunftsdeklaration im Hauptsichtfeld vorzunehmen. Sie führen aus, dass sich je nach betroffenem Rohstoff die Herkunft sehr schnell ändern kann und dass die Kennzeichnungslösung auf den unterschiedlichen Verpackungsformen technisch umsetzbar sein müsse. Die Vorgabe, die Deklaration im Hauptsichtfeld zu platzieren, sei zu wenig flexibel und biete den Kundinnen und Kunden keinen Mehrwert. Sie erachten es als sinnvoller, die Deklaration in der Nähe der Sachbezeichnung anzugeben und im bestehenden Absatz 5 einen neuen Buchstaben «d» einzuführen. Promarca, Nestlé Suisse S.A und FIAL machen denselben Vorschlag.

GastroSuisse und der SFF verweisen wiederum auf deren Stellungnahme zu den Änderungen der LGV. GastroSuisse ergänzt, dass Buchstabe k zu löschen ist. SFF erachtet die obligatorische Angabe im Hauptsichtfeld als zusätzliches Erschwernis für die Praxisumsetzung, da der Platz auf den Etiketten nicht unbegrenzt ist.

Art. 16 Abs. 1

AEG und SFF unterstützen die vorgeschlagene Anpassung.

AgriGenève, AGORA, AMS, BVAR, BEBV, GalloSuisse, IGöM, SBLV, SBV, SGPV, SMP, SGBV, Swiss Beef, VMS, VSKP und ZBV sind der Ansicht, dass die Deklarationsgrenze von 50 Massenprozent zu hoch ist, denn bei den meisten Verarbeitungsprodukten, die mehrere Zutaten enthalten, wäre diese Massnahme wirkungslos. Sie plädieren dafür, die Limite bei 20 Massenprozent zu setzen. Damit wären bei maximal 5 Zutaten die Herkunftsangaben erforderlich, was zumutbar und für die Konsumierenden sinnvoll sei.

Biscosuisse, Chocosuisse und FIAL lehnen die Verschärfung der Regeln für die Herkunftsdeklaration von Zutaten ab, da die Ausweitung und Verschärfung der Kennzeichnungspflichten insbesondere für international tätige Firmen, die die gleichen Produkte mit der gleichen Etikette in der Schweiz und EU-Ländern in Verkehr bringen, höhere Kosten und einen zusätzlichen Aufwand zur Folge hätte. Falls dieses Anliegen nicht berücksichtig werde, schlagen Biscosuisse und Chocosuisse eine Angleichung der Herkunftsdefinition an das EU-Recht vor, um gleichlange Spiesse wie die europäischen Hersteller zu haben. Zudem beantragen sie Ausnahmen für einzelne Produktkategorien. So sollen Mehl, welches aus qualitativen Gründen teilweise ausländisches Getreide enthält und zuckerfreie Produkte, die hauptsächlich aus Zuckeraustauschstoffen wie z.B. aus Isomalt oder Maltit hergestellt sind, von der Kennzeichnung ausgenommen werden. Beim Mehl variiert der Anteil und die Herkunft der ausländischen Mehle, weshalb auch mit den neu geschaffenen Kennzeichnungsmöglichkeiten (übergeordnete Räume und Negativ-Angaben) keine allgemein gültige Herkunftsangabe gemacht werden könne. Bei den zuckerfreien Produkten, bezweifeln Biscosuisse und Chocosuisse, dass sich die Konsumentinnen und Konsumenten für das Herkunftsland dieser Zutaten interessieren, auch weil ihnen das Ausgangsprodukt in vielen Fällen gar nicht bekannt sein dürfte und zudem wechseln könne (Beispiel: Maltitol kann aus Weizen oder Mais gewonnen werden). Sie führen aus, dass der geringe Mehrwert für Konsumentinnen und Konsumenten in keinem Verhältnis zum Aufwand bei der Beschaffung der Informationen steht.

FIAL weist darauf hin, dass analog Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/775 geografische Angaben, die gemäss nationalen Vorgaben oder internationalen Übereinkünften geschützt sind und eingetragene Marken, die eine Ursprungsangabe darstellen, von der Anwendung ausgenommen sein sollten.

Die Kantone BS, GR, JU, NE, SG, TG, TI, VS und ZG sowie der VKCS lehnen es ab, dass künftig die