Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/94: Änderung von Verordnungen im Lebensmittelbereich sowie im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten · 24 Seiten

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Art. 45b

GastroSuisse spricht sich für identische Übergangsfristen in der LGV und LIV aus. Diese sollte 5 Jahre betragen, damit der Bund genügend Zeit habe, lückenlose Länderlisten zu erstellen. Auch das KMU-Forum bittet um eine Übergangsfrist von 5 Jahren und die betroffenen Branchenverbände in die weiteren Arbeiten einzubinden, um die Regelungen praxistauglich zu gestalten.

Anhang 9

ANCV und ASVEI haben auch bei der LIV wiederholt, dass die Ursprungsbezeichnungen nur für teilweise entalkoholisierte Weine verwendet werden dürfen und die diesbezügliche Kompetenz bei den Kantonen und Regionen liege.

Die FDP äussert ihre Bedenken gegenüber der Anwendung der europäischen Kennzeichnungsbestimmungen auf Schweizer Weine. Sie befürchtet einen zusätzlichen Aufwand für die Weinerzeuger, der den Verbrauchern keinen Mehrwert bietet. Sie plädiert dafür, die Besonderheiten des Sektors zu berücksichtigen und neue Massnahmen pragmatisch der schweizerischen Weinproduktion anzupassen.

AMS, AGORA, AgriGenève, ANCV, ASCV-VSW, ASVEI, BEBV, BDW, BVAR, BVZW, GalloSuisse, Graubünden Wein, IGöM, SBV, SBLV, SEVS, SGBV, Swiss Beef CH, VMS, VSKP, ZBV, ZWV und der Kanton GR sowie die Branchenverbände Aargauer Wein, Schaffhauser Reben und Wein und St. Galler Wein lehnen die Änderung von Ziffer 20 ab und beantragen, dass die ursprüngliche Formulierung beibehalten wird.

FRC und ACSI begrüssen die Änderung und wünschen, dass sie ausgedehnt wird auf alle Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1.2 % vol.

Coop, Denner, IG Detailhandel und MGB schlagen vor, dass Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f wie folgt geändert wird: f. Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent, ausgenommen Weine nach Artikeln 69–71 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 betreffend die Information über Lebensmittel.

4. Verordnung des EDI über die Länderlisten nach der Lebensmittel- und Gebrauchsgegen-

ständeverordnung (Länderlistenverordnung Lebensmittel)

4.1 Allgemeine Bemerkungen

ACSI, AGORA, AMS, FiBL, FRC, der Kanton VS, SMP und VSGP begrüssen die Schaffung der Länderlisten. ACSI, AEG und FRC fragen sich, was mit den Ländern geschieht, die zwar die verbotenen Methoden nicht anwenden, aber nach Ablauf der Übergangsfrist noch nicht auf der Liste aufgeführt sind.

AgriGenève, BEBV, BVAR, Gallosuisse, IGöM, Public Health Schweiz, SBLV, SBV, SGBV, Swiss Beef, VMS, VSKP und ZBV begrüssen die Länderlisten. AgriGenève, BEBV, Gallosuisse, IGöM, SBV, SGBV, Swiss Beef, VSKP und ZBV sind der Ansicht, dass die Länderliste bereits vor Ablauf der Übergangsfrist die wichtigsten Länder enthalten muss. Zudem beantragen sie, dass zusätzlich Milch und Eier aufgenommen werden sowie als Behandlungen die Kastration von Rind und Schaf ohne Schmerzausschaltung, sowie das Coupieren von Schwänzen bei Schafen, wenn es dann in der Schweiz verboten ist. Public Health Schweiz beantragt Ausnahmen für Bio-Produkte und begrüsst es ebenfalls, die Kastration von Rindern ohne Schmerzausschaltung einzuschliessen.

HotellerieSuisse, SGV und Swisscofel lehnen die Länderlisten ab.

Die Kantone AG, FR und ZH schlagen vor, die Länderlistenverordnung mit der LDV zu verbinden. Der Kanton AG schlägt zusätzlich vor, dass nur Produkte aus Ländern importiert werden dürfen, die auf der Positiv-Liste geführt sind. Der Kanton GE begrüsst diese neue Verordnung, plädiert jedoch für eine genügend lange Übergangsfrist, damit genügend Zeit zur Verfügung stehe, um die Listen zu füllen. SFF ist der Ansicht, dass es auch möglich sein sollte, zu beweisen, dass keine solche Methode benutzt wurde. Er versteht nicht, wieso für foie gras, confit und magret Ausnahmen bestehen.