Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/94: Änderung von Verordnungen im Lebensmittelbereich sowie im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten · 24 Seiten

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gewonnen.» oder «Von zwangsernährten Enten gewonnen.»).

AEG, ACSI, FRC und Public Health Schweiz beantragen, dass die Kastration von Rindern ohne Schmerzausschaltung beim Rindfleisch aufgenommen werden muss.

KF ist der Ansicht, dass die Hinweistexte suggerieren, dass in Ländern, die die aufgeführten Methoden nicht ausdrücklich verbieten, alle Tiere eine tierquälerische Behandlung erleiden, was kaum der Realität entspricht. Sie beantragen deshalb eine «kann»-Formulierung.

Die Mehrheit der EKK ist mit dem Vorschlag einverstanden, eine Minderheit jedoch erachtet die Deklaration für sämtliche unverarbeitete Lebensmittel pflanzlicher Herkunft als nicht praktikabel und beantragt daher, dass die Deklarationspflicht auf frische unverarbeitete Früchte und Gemüse beschränkt wird. Zudem soll sich die Deklarationspflicht von Lebensmitteln tierischer Herkunft auf «ganz oder in Stücken, frisch» beschränken.

2.3 Änderung eines anderen Erlasses: Weinverordnung

Die Anpassung der Weinverordnung wurde als «Änderung eines anderen Erlasses» in der LGV vorgelegt.

AMS, BEBV BVAR, GalloSuisse, IGöM, SBV, SBLV, SGBV, Swiss Beef CH, VMS, VSKP und ZBV sind nicht damit einverstanden, dass mit der Änderung der LGV gleichzeitig die Weinverordnung angepasst wird. Dies, da die Änderung keine Verbindung zur Kommissionsmotion hat und auch zu keinem anderen politischen Vorstoss, der diese Revision verlangt hatte. Zudem beurteilen die Organisationen die Thematik als sachfremd, da es nicht um in der Schweiz verbotene Produktionsmethoden, sondern um die Übernahme von EU-Recht geht. Im Weiteren bestehe weder ein gesellschaftlicher noch ein politischer Bedarf für diese Anpassungen. Die Organisationen betonen, dass die Süssung von gewissen Weinspezialitäten eine anerkannte önologische Methode ist, weshalb es nicht akzeptabel sei, wenn solche traditionellen Verfahren nicht mehr von der Auslobung der geographischen Herkunft profitieren könnten. Sie fordern die Transparenz bei Importweinen zu verbessern, da diese oftmals mithilfe von in der Schweiz verbotenen Pflanzenschutzmitteln hergestellt würden.

In den Artikeln 27c und 27f wurden aus gesetzestechnischen Gründen die Verweise angepasst. Es wird nun auf die LGV verwiesen statt auf die Getränkeverordnung des EDI. Diese Anpassungen wurden von Organisationen aus dem bäuerlichen Milieu (Agora, AgriGenève, AMS, BEBV, BVAR, IGöM, Gallo-Suisse, SBLV, SBV, SGBV, Swiss Beef CH, VMS, VSKP und ZBV) abgelehnt. Die Kantone JU und VS beantragen, den bisherigen Wortlaut beizubehalten. ACSI, AEG, FRC und Public Health Schweiz befürworten die Anpassung von Artikel 27c.

In Artikel 27ebiswird neu die teilweise und vollständige Entalkoholisierung von Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung, Landwein und Tafelwein geregelt. ANCV, ASC-VSW, ASVEI, SEVS, Graubünden Wein, ZWV sowie die Branchenverbände Aargauer Wein, Deutschschweizer Wein, Schaffhauser Reben und Wein, St. Galler Wein sowie Zürcher Wein beantragen die Entscheidungskompetenz zur Entalkoholisierung von Weinen mit Ursprungsbezeichnung den Kantonen und Regionen zuzuweisen. ANCV, ASC-VSW, MGB, Coop, Denner, IG Detailhandel Schweiz, Promarca, FIAL, Graubünden Wein, ZWV, Branchenverbände Aargauer Wein, Zürcher Wein, St. Galler Wein, Schaffhauser Reben und Wein sowie Deutschschweizer Wein und Kanton GR beantragen den ersten Absatz zur vollständigen Entalkoholisierung zu streichen und stattdessen in Absatz 2 die vollständige Entalkoholisierung zu ergänzen. ANCV, ASVEI und SEVS beantragen, dass Weine mit Ursprungsbezeichnung nur teilweise entalkoholisiert werden dürfen. Graubünden Wein, ZWV sowie die Branchenverbände Aargauer Wein, Deutschschweizer Wein, Schaffhauser Reben und Wein, St. Galler Wein und Zürcher Wein sowie der Kanton GR hingegen beantragen, dass Ursprungsbezeichnungen sowohl für vollständig als auch für teilweise entalkoholisiert Weine verwendet möglich sein sollen. ASVEI beantragt die Streichung von Absatz 1.

ANCV, ASCV-VSW, ASVEI, Graubünden Wein, SVES, ZWV sowie die Branchenverbände Aargauer