Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/94: Änderung von Verordnungen im Lebensmittelbereich sowie im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten · 24 Seiten
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Wein, Deutschschweizer Wein, Schaffhauser Reben und Wein, St. Galler Wein, und Zürcher Wein, sowie der Kanton GR fordern, die Übergangsbestimmung in Artikel 48c umzuformulieren und einen Stichtag festzulegen, ab dem alle Weine den Anforderungen entsprechen müssen.
Der Kanton AG fordert, dass die Deklarationspflicht für Zutaten und die Nährwertkennzeichnung nur für Weine gelten soll, die in die EU exportiert werden.
3. Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel (LIV)
3.1 Allgemeine Bemerkungen
Die revidierte Bestimmung zur Deklaration der Herkunft der Zutaten eines Lebensmittels hat kontroverse Stellungnahmen ausgelöst. Seitens der Konsumentenorganisationen wurde die Änderung begrüsst, von Seiten der Wirtschaftsorganisationen eher abgelehnt.
3.2 Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen Art. 3
AEG und Public Health Schweiz begrüssen die Ausdehnung der Kennzeichnungsvorschriften. AgriGenève, AGORA, AMS, BEBV, BVAR, Gallosuisse, IGöM, SBV, SBLV, SGBV, SGPV-FSPC, Swiss Beef, VMS, VSKP und ZBV sind mit der Änderung einverstanden, sofern auch der Offenverkauf und die Gastronomie darunter fallen. SMP fordert zusätzlich, dass auch abgepackte Erzeugnisse darunter fallen sollen. Hotellerie Suisse ist grundsätzlich mit der Änderung einverstanden, beantragt jedoch, Buchstabe k mit den Kennzeichnungsbestimmungen für pflanzliche Lebensmittel, bei deren Herstellung bestimmter Pflanzenschutzmittel verwendet wurden, zu streichen.
AGSTG, ANIMAE, Animal Rights Switzerland, Association Co&xister, ASGS, Braut und Festmode Chez Janine AG, Café Mutin Sàrl, COA/KOA, Collectif citoyen Les 1800 sans Nom, DAS TIER + WIR, gf.medien GmbH, Igelzentrum, Mode Maier, NetAP, petfinder.ch, ProTier, Schuhhaus Walder AG, STS, Sentience Politics, TIR, TPS, Tierschutzverein Frauenfeld und Umgebung, TSV Steckborn, VAHT, VGS und VIER PFOTEN äussern sich nicht materiell zum Artikel 3 Absatz 1, fordern aber, dass aufgrund dieser Änderung auch Absatz 4 geändert wird. Damit soll neu die Angabe nach Buchstabe jbisauch dann verpflichtend angeben werden müssen, wenn die grösste Oberfläche weniger als 10 cm2 beträgt.
Der Kanton AG ist der Ansicht, dass das vorgeschlagene Verfahren viel zu kompliziert und nicht überprüfbar ist. Er schlägt daher vor, die Bestimmung dahingehend zu überarbeiten, dass Listen von Ländern erstellt werden können, die Herstellungsverfahren haben, die denjenigen der Schweiz gleichwertig sind. Der Kanton GE beantragt, die neue Bestimmung nicht als «jbis» zu führen, sondern einen neuen Buchstaben einzuführen, da die Regelung nicht nur für Fleisch gilt.
SFF erachtet die Angabe im Hauptfeld als weitere Erschwernis bei der Umsetzung der Regelung. Die grundsätzlichen Überlegungen von SFF und auch von GastroSuisse zur Einführung der neuen Kennzeichnungsbestimmungen sind bei deren Stellungnahme zu Artikel 36 Absatz 1 LGV festgehalten. Gastro Suisse schlägt vor, dass gegebenenfalls Buchstabe «k» zu streichen wäre. Auch HotellerieSuisse beantragt Buchstabe «k» zu streichen und Buchstabe «j» auf foie gras zu beschränken.
Art. 4
AgriGenève, AGORA, AMS, BEBV, BVAR, Gallosuisse, IGöM, SBV, SBLV, SGBV, SGPV-FSPC, Swiss Beef, VMS, VSKP und ZBV sind mit der Änderung einverstanden, sofern auch der Offenverkauf und die Gastronomie darunter fallen. SMP fordert zusätzlich, dass auch abgepackte Erzeugnisse darunter fallen.
Der Kanton AG fordert eine komplette Überarbeitung und einen Prozess zur Erstellung von Listen mit Ländern, die mit der Schweiz gleichwertige Herstellungsverfahren haben. Wenn in der Folge die fraglichen Lebensmittel nur noch aus diesen Ländern eingeführt werden dürfen, ist die Kennzeichnung der verbotenen Produktionsmethoden nicht mehr notwendig.