Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/94: Änderung von Verordnungen im Lebensmittelbereich sowie im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten · 24 Seiten
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keine Kennzeichnung der Herkunft der Tiere bei Zutaten tiersicher Herkunft gefordert, sondern die Herkunft der Zutat. Entsprechend beantragen sie Absatz 3 dahingehend zu ändern, dass bei verarbeiteten Zutaten tierischer Herkunft deren Herkunft anzugeben ist.
Art. 16 Abs. 3
BDSI hält fest, dass die Regelung nicht praxistauglich ist, da die Zutaten in den meisten Fällen wechselnder Herkunft sind und weder alle Herkünfte angegeben noch die Folie täglich neu bedruckt werden könne. Sie schlagen daher vor, den Absatz so umzuformulieren, dass alle Ursprungsländer oder verschiedenen geographischen Gebiete angegeben werden dürfen, auch wenn nicht alle Zutaten aus den verschiedenen Ursprungsländern gleichzeitig verarbeitet werden.
ACSI, AgriGenève, AMS, BVAR, FRC, IGöM, SBLV, SBV, SGBV, SMP, Swiss Beef, VMS, VSKP und ZBV sind der Ansicht, dass Absatz 3 zentral ist und alle Möglichkeiten abdeckt sowie die Ausnahmen nach Absatz 4 nicht nötig sind, da sie die Bestrebungen nach einer besseren Transparenz untergraben.
Art. 16 Abs. 4
Die Kantone BS, FR, GR, NE, SG, TG, TI, ZG und ZH sowie der VKCS lehnen die vorgeschlagenen Negativ-Kennzeichnungen ab, da sie den Konsumentinnen und Konsumenten keine tatsächlichen Informationen liefern. Die Kantone JU und VS sowie AGORA beantragen, dass übergeordnete geografische Räume für die Herkunftsland-Angabe nur für fakultative Kennzeichnungen genutzt werden dürfen. Der Kanton GE lehnt die Regelung ebenfalls ab und führt aus, dass es zu viele Kennzeichnungsmöglichkeiten gebe und so keine konkrete Information mehr vorhanden sei. Die Regelung schaffe eher Möglichkeiten, nicht klar über die Herkunft der Zutaten zu informieren.
ACSI, FRC und Public Health Schweiz lehnen die vorgeschlagene Formulierung in Absatz 4 ab, da nach ihrer Ansicht Absatz 3 ausreichend festlegt, wie die erweiterte Herkunftsangabe erfolgen soll. Die Regelung in Absatz 4 führe zu Erklärungen, die so zahlreich sind und/oder weite Teile der Welt abdecken, dass sie keinerlei Informationsgehalt mehr hätten. Auch negativ-Deklarationen würden nicht mehr Transparenz bieten. AEG, AgriGeneve, BEBV, GalloSuisse, IGöM, SBLV, SBV, Swiss Beef, VMS, VSKP und ZBV sind der Ansicht, dass Absatz 3 zentral ist und alle Möglichkeiten abdeckt. Die Ausnahmen nach Absatz 4 seien daher hinfällig und würden die Bestrebungen einer besseren Transparenz über die Herkunft untergraben, weil geographische Räume die Information so stark verallgemeinern würden, dass problematische Herkunftsländer nicht mehr erkennbar seien. Im Weiteren würden sich Abgrenzungsprobleme ergeben, wenn Länder nicht klar einem einzigen geographischen Raum zugeordnet werden könnten. Die Absicht, sich an der EU-Regulierung zu orientieren, sei nur dann sinnvoll, wenn ein Mehrwert resultiere. Im vorliegenden Fall würden die vorgeschlagenen Anpassungen jedoch nicht zu einer verbesserten Transparenz führen. Dieser Punkt wird auch von AMS, SGPV, SMP und Swissgranum vorgebracht. Sie beantragen deshalb, Absatz 4 auf Buchstabe a zu beschränken.
KF und SFF begrüssen die flexible Deklaration der Herkunft der Zutaten. GastroSuisse ist zwar grundsätzlich gegen die Einführung von Artikel 16. Falls der Artikel dennoch eingeführt werden sollte, so würde GastroSuisse Absatz 4 befürworten, da dieser Handelshemmnisse reduziere.
Bell Schweiz AG, Biscosuisse, Chocosuisse, Coop, Denner, FIAL, IGDHS, Nestlé, Promarca, Swisscofel, Swiss Retail Federation und Veledes begrüssen die Regelung, beantragen jedoch den Ausdruck «EU» durch «Europa» zu ersetzen. Im Weiteren soll analog der EU für den schweizerischen Wirtschaftsraum die zusätzliche Möglichkeit bestehen, die Herkunft der Zutat in einer einfachen negativen Form mit «Nicht-Schweiz» bzw. «Nicht-CH» in der Zutatenliste auszudrücken. Biscosuisse und Chocosuisse sind der Ansicht, dass die Negativ-Formulierungen «nicht-EU» und «nicht-Europa» für Schweizer Hersteller nicht relevant sind und deshalb gestrichen werden können.
BDSI schlägt vor, die Auswahl der möglichen Kennzeichnungen mit «EU oder nicht-EU» zu erweitern, da es in der Praxis vorkommt, dass an einem Produktionstag die Rohstoffe von unterschiedlichen Ländern stammen.