Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/94: Änderung von Verordnungen im Lebensmittelbereich sowie im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten · 24 Seiten
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NetAP, petfinder.ch, ProTier, Schuhhaus Walder AG, Schweizer Tierschutz, Sentience Politics, TIR, TPS, Tierschutzverein Frauenfeld und Umgebung, TSV Steckborn, VAHT, VGS, VIER PFOTEN und ZTS begrüssen grundsätzlich die Regelung, beantragen aber Präzisierungen in der Form, dass die gelisteten Länder Überwachungsprogramme haben, die die Einhaltung der Verbote kontrollieren und dies alle zwei Jahre überprüft wird.
5. Änderung der Verordnung des EDI über Getränke
5.1 Allgemeine Bemerkungen
AGORA, AgriGenève, ANCV, ASCV-VSW, ASVEI, BioSuisse, BEBV, BVAR, BVZW, FDP, GalloSuisse, Graubünden Wein, IGöM, SBV, SBLV, SEVS, SGBV, Suisseporcs, Swiss Beef CH, Veledes, VMS, VSKP, ZBV und ZWV sowie die Branchenverbände., Aargauer Wein, Deutschschweizer Wein, Schaffhauser Reben und Wein und St. Galler Wein lehnen die vorgeschlagenen Änderungen der Getränkeverordnung ab. Sie betonen, dass in der Schweiz kein Regulierungsbedarf zur Kennzeichnung von Wein mit Zutaten und Nährwerte bestehe, und es dem Weinmarkt und der Nachfrage in der Schweiz überlassen werden solle, ob Weine mit Zutatenverzeichnis und Nährwerten zu kennzeichnen seien. Sie führen aus, dass der Verzicht auf diese der EU nachvollzogene Regulierung Regulierungskosten beim Staat und den Weinbetrieben vermeiden würde. Im Weiteren entstehe so kein Handelshemmnis, weder für den Schweizer Wein noch für importierte Weine. Die Organisationen fordern, dass falls auf der Anpassung bestanden werden sollte, die Branche nochmals angehört werden solle.
FiBL beantragt einen Verzicht auf die Nährwerttabelle für Wein analog dem Informationsschreiben 2019/4: Handwerklich hergestellte Lebensmittel- Interpretation und Informationsvorgaben.
Die Kantone AG, BS, GR, SG, NE, TG, TI, ZG und ZH sowie der VKCS fordern, dass die Kennzeichnungspflicht auf alle alkoholischen Getränke mit weniger als 15 % vol ausgedehnt wird. Andernfalls solle die Bestimmung gestrichen werden. ACSI, AEG, FRC und Public Health Schweiz begrüssen die Einführung der Kennzeichnungspflicht und beantragen ebenfalls die Ausdehnung auf alle Lebensmittel mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15% vol.
5.2 Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen Art. 75 Abs. 1, 2bis und 2ter
Der Vorschlag zu einer elektronischen Kennzeichnung wurde lediglich von KF voll unterstützt. Die Kantone BS, GR, SG, TG, TI, VS und ZG sowie ACSI, AEG, EKK, FRC und Public Health Schweiz hingegen lehnen die elektronische Deklaration ab. Sie führen aus, dass Informationen zu einem Lebensmittel oder einem Getränk allen Konsumentinnen und Konsumenten zur Verfügung stehen müssen. Es darf nicht vorausgesetzt werden, dass alle ein entsprechendes elektronisches Gerät besitzen und bedienen können. Deshalb fordern sie, dass die Angaben schriftlich zu erfolgen haben, sofern daran festgehalten werde.
Coop, Denner, FIAL, IG Detailhandel und MGB begrüssen grundsätzlich die Möglichkeit einer freiwilligen elektronischen Kennzeichnung. Sie stellen jedoch fest, dass die Anforderungen in Artikel 75 Abs. 2bisan die elektronische Kennzeichnung eine Auslagerung an Drittanbieter bedingen. Coop, Denner, IG Detailhandel und MGB lehnen den Buchstaben c dieser Bestimmung deshalb ab. Im Weiteren weisen sie auf Doppelspurigkeiten hin, die sich ergeben zu den Kennzeichnungsvorschriften für Webshops.
Die Kantone FR und ZH sind der Ansicht, dass die Bereitstellung der lebensmittelrechtlich relevanten Informationen eine Herausfordrung für die Branche ist, wie auch die Sicherstellung des Datenschutzes für die Empfängerinnen und Empfänger dieser Informationen. Sie sind aber der Ansicht, dass die Wirksamkeit, Anwendbarkeit und Robustheit der Systeme nach einer gewissen Zeit bewertet werden sollte, bevor sie auf weitere Produktkategorien angewendet werden. Die zur Verfügungstellung der Kennzeich-