Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/94: Änderung von Verordnungen im Lebensmittelbereich sowie im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten · 24 Seiten
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aufwändig für die Verwaltung wie auch für gewissenhafte Akteure. Hier gelte es zu prüfen, ob ein risikobasiertes System bzw. Rhythmus effizienter wäre.
6.2 Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen Art. 10a EDAV-DS und Art. 5a EDAV-EU:
Der Kanton ZH würde es begrüssen, wenn die Ausnahmen betreffend domestizierte Tiere weggelassen würden.
FiBL und verschiedene Tierschutzorganisationen schlagen für die Definition von “tierquälerisch” die Referenz zum Schweizer Tierschutzgesetz vor. Gemäss Abklärungen von Rechtspezialist*innen sei ein solcher Bezug vereinbar mit internationalen Handelsverträgen. Sollte am Bezug zu den Leitprinzipien der World Organisation for Animal Health (WOAH) für den Bereich Tierwohl festgehalten werden, sei die Definition mit der Würde des Tieres (gemäss Schweizer Bundesverfassung) sowie der Möglichkeit zum Ausleben natürlicher Verhaltensweisen zu ergänzen. Darüber hinaus wird vorgeschlagen, Methoden, die klar unter das Verbot fallen, ausdrücklich zu erwähnen.
Art. 10b EDAV-DS sowie Art. 5b EDAV-EU
Der Kantone ZH, FiBL und verschiedene Tierschutzorganisationen verlangen, dass die Ausnahmen gestrichen werden. Insbesondere befürchten sie, dass die Möglichkeit, tierquälerisch erzeugte Pelze und Pelzprodukte für den Eigengebrauch einführen zu können, falsche Anreize setzt.
SwissTextiles würde eine zusätzliche Ausnahme für bereits vor dem Inkrafttreten der Verordnung produzierten Waren, die für das Rezyklieren oder eine Zweitnutzung eingeführt werden, begrüssen.
Art. 10c und 10i EDAV-DS sowie Art. 5c und 5i EDAV-EU
Zahlreiche Vernehmlassungsteilnehmende empfinden das System, welches für die nach wie vor zulässige Einfuhr von nicht tierquälerisch erzeugten Pelzen und Pelzprodukten vorgeschlagen wird, als zu komplex und unüberschaubar. Das Täuschungspotenzial wird als zu gross angesehen.
FiBL und verschiedene Tierschutzorganisationen verlangen, dass Referenz für die Zulässigkeit der Einfuhr eines Pelzes oder Pelzproduktes der Aufzuchtort der dafür verwendeten Tiere ist und nicht das Land, in dem der Pelz hergestellt wird. Ansonsten könnten Unklarheiten in Bezug auf Produktionsland entstehen.
Art. 10d EDAV-DS und Art. 5d EDAV-EU
Mehrere Kantone und Organisationen erachten das Verfahren mittels Länderliste als zu kompliziert und so nicht überprüfbar.
Art. 10f EDAV-DS und Art. 5f EDAV-EU
Nach der Ansicht verschiedener Vernehmlassungsteilnehmender müsste klarer definiert werden, wer die Zertifizierungsstelle anerkennt.
Art. 10h EDAV-DS und Art. 5h EDAV-EU
Der Kanton NE, COA/KOA, STS, VGS und ZTS erachten 10% unangemeldete Kontrollen als eine zu geringe Prozentzahl. ATRA würde es begrüssen, wenn die mindestens jährliche Kontrolle pro Unternehmen in jedem Fall unangekündigt wäre, oder, eventualiter, die unangekündigte Kontrolle, die jedes Jahr stichprobenweise durchgeführt werden soll, mindestens 50 Prozent der Unternehmen betreffen würde.
Art. 84 Abs. 1bis EDAV-DS und Art. 37 Abs. 1bis EDAV-EU
Für die Kantone sind die Erwartungen an kantonale Kontrollen unklar. Sie erachten eine Zuweisung an das kantonale Veterinäramt als nicht sinnvoll.
Art. 84a EDAV-DS und Art. 37a EDAV-EU
Der Kanton GE, Braut und Festmode chez Janine AG, VGS und ZTS weisen auf die nicht vorhandenen