Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/94: Änderung von Verordnungen im Lebensmittelbereich sowie im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten · 24 Seiten

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nungsinformationen in elektronischer Form ist für den Kanton GE eine Ausnahme zum Lebensmittelrecht, die mit der hohen Variabilität der Produkte begründet werden kann. GE weist jedoch darauf hin, dass dies eine grosse Fehlerquelle sein kann. Zudem könne die Abkürzung «E» für die Angabe des Energiewerts mit dem «E» für die Zusatzstoffe verwechselt werden. AEG, ACSI, FRC, KF und Public Health Schweiz weisen darauf hin, dass bei der Angabe des Energiewertes zusätzlich die Einheit anzugeben sei. Der Kanton NE ist der Ansicht, dass geprüft werden solle, ob ein Tool in Form eines QR-Codes entwickelt werden solle für wesentliche Informationen wie Inhaltsstoffe, Allergene usw.

Art. 76 Abs. 5 und Art. 77–79

ANCV, ASCV-VSW, ASVEI, BDW, BVZW, Graubünden Wein, SEVS und ZWV sowie die Branchenverbände Aargauer Wein, Schaffhauser Reben und Wein und St. Galler Wein sind mit den Änderungen zur Entalkoholisierung von Wein wie auch mit der Aufhebung der Artikel 77–79 einverstanden.

Art. 161b

ANCV, ASCV-VSW, ASVEI, BDW, BVZW, Graubünden Wein, SEVS, ZWV, der Kanton GR und die Branchenverbände Aargauer Wein, Schaffhauser Reben und Wein und St. Galler Wein beantragen, die Übergangsbestimmungen analog zur EU zu gestalten und einen Stichtag festlegen, ab welchem alle neuen Jahrgänge den neuen Bestimmungen unterstehen. Vorherige Jahrgänge müssten unverändert vermarktet werden können. Die Kantone FR, GE, JU, NE und VS beantragen die Übergangsbestimmungen auf 3 Jahre zu verlängern, damit Restbestände der Etiketten aufgebraucht werden können. Aus demselben Grund beantragt das FiBL, die Übergangsfrist auf 4 Jahre zu verlängern.

Anhang 9

ASCV-VSW, BDW, BVZW, Graubünden Wein und ZWV sowie die Branchenverbände Aargauer Wein, Schaffhauser Reben und Wein und St. Galler Wein beantragen, dass die Schweiz der Weinbauzone B zugeteilt wird. ASVEI, IVVG und SEVS beantragen, dass die Schweiz entweder der Weinbauzone B zugeteilt wird oder der natürliche Alkoholgehalt um nicht mehr als 2.5 % vol. angereichert werden darf. ANCV fordert beides, der Kanton Tessin fordert lediglich die Erhöhung der Anreicherungsmöglichkeit. SVES möchte zusätzlich die aufgehobenen Bestimmungen wieder einführen, die eine Anreicherung von 2.5 % vol. ermöglichten.

6. Änderung der Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten

im Verkehr mit Drittstaaten (EDAV-DS) und der Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Nor-

wegen (EDAV-EU)

6.1 Allgemeine Bemerkungen

Das Einfuhrverbot für tierquälerisch erzeugte Pelze und Pelzprodukte wurde grundsätzlich begrüsst. So äusserten sich insbesondere die Kantone, gewisse Parteien (SP, Grüne), die Konsumentenschutzorganisationen sowie die Bauern- und Tierschutzorganisationen zustimmend zur Vernehmlassungsvorlage. Einige Kantone äusserten Vorbehalte bezüglich der ihrer Meinung nach zu komplexen Umsetzung. Sie befürchten zudem, dass eine Umgehung des Verbots leicht möglich sei, da eine Überprüfung der Herkunft der Pelze nur mittels Papierkontrollen erfolgen könne. SwissFur, FRC und KF lehnten den Entwurf ab. Sie würden es anstelle eines Einfuhrverbots vorziehen, wenn die Einhaltung der Pelzdeklarationsverordnung strenger kontrolliert und Verstösse dagegen stärker sanktioniert würden.

FRC und ASCI sind der Ansicht, dass Kontrollen einzig an der Grenze nicht ausreichen und das Einfuhrverbot erst dann sinnvoll ist, wenn auch im Verkauf Kontrollen durchgeführt würden. Der Kanton NE votierte für ein komplettes Importverbot von Pelzen und Pelzprodukten.

Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmende erachten die Beweislastumkehr für die importierenden Personen als positiv. Der ambitionierte Überprüfungsrhythmus von 2 Jahren erscheint ihnen allerdings