Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/94: Änderung von Verordnungen im Lebensmittelbereich sowie im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten · 24 Seiten

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1. Ausgangslage

Das Parlament hat im Juni 2021 die Motion 20.4267 «Deklaration von in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden» der WBK-S angenommen. Diese Motion verlangt die Verbesserung der Kundeninformation durch Einführung einer Kennzeichnungspflicht für pflanzliche und tierische Produkte, wenn in der Schweiz verbotene Produktionsmethoden angewendet werden. Mit Beschluss vom 5. April 2023 hat der Bundesrat das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) beauftragt, zur Umsetzung der Motion Regulierungsvorschläge für Kennzeichnungspflichten auszuarbeiten für Stopfleber, betäubungslos gewonnene Froschschenkel, weitere tierische Erzeugnisse, die mit schmerzverursachenden Eingriffen ohne Schmerzausschaltung produziert werden, sowie für die Anwendung bestimmter, in der Schweiz verbotener Pflanzenschutzmittel bei pflanzlichen Lebensmitteln. Die Umsetzung erfolgt durch eine Änderung der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (SR 817.02), eine Änderung der Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel (LIV, SR 817.022.16) und eine neue Verordnung des EDI über die Länderlisten nach der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung.

Ebenfalls mit Entscheid vom 5. April 2023 hat der Bundesrat das EDI beauftragt, gestützt auf Artikel 14 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes (SR 455) eine Vernehmlassungsvorlage für ein Einfuhrverbot für tierquälerisch erzeugte Pelze und Pelzprodukte auszuarbeiten. Der Grund für diesen Beschluss war bzw. ist die anhaltende und flächendeckende Missachtung der Deklarationspflicht für Pelze und Pelzprodukte. Für ein wirksames und völkerrechtskonformes Einfuhrverbot soll «tierquälerisch» nicht mit Referenz auf die Schweizerische Gesetzgebung definiert werden, sondern als Verletzung der Leitprinzipien der World Organisation for Animal Health1 (WOAH) für den Bereich Tierwohl. Diese Leitprinzipien entsprechen den gesellschaftlichen Erwartungen an das Tierwohl und sind breit akzeptiert. Sie bilden die Grundlage für das Einfuhrverbot, welches in der Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten (SR 916.443.10) und der Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen sowie Nordirland (SR 916.443.11) umgesetzt werden soll. Zudem soll es eine neue Verordnung des EDI über die Länderliste für die Einfuhr für Pelz und Pelzprodukte geben.

Gegenstand der Vernehmlassungsvorlage waren weiter eine Änderung der LIV zur Umsetzung der Motion 19.4083 Nicolet «Den Konsumentinnen und Konsumenten die eindeutige Deklaration des Herkunftslandes auf Lebensmitteln, die im Ausland hergestellt oder zubereitet wurden, garantieren» sowie eine Änderung der Verordnung des EDI über Getränke (SR 817.022.12). Gegenstand war bei Letzterer die Anpassung an die neuen Bestimmungen der EU für Wein gemäss der Verordnung (EU) 2021/21172. Neu soll auch in der Schweiz, wie in der EU, ein Verzeichnis der Zutaten und eine Nährwertdeklaration für alle Weine, Schaumweine und Perlweine obligatorisch werden, wobei die Informationen auch elektronisch zur Verfügung gestellt werden können. Die Verordnung (EU) 2021/2117 ändert die Verordnung (EU) Nr. 1308/20133 in dem sie insbesondere neu die Bedingungen festlegt, unter denen bestimmte

1 Zwischenstaatliche Organisation, mit 182 Mitgliedern, die sich für die Verbesserung der Tiergesundheit weltweit einsetzt.

2 Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und (EU) Nr. 228/2013 über Sondermassnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union, ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 262.

3 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, Abl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/2117, ABl. L 435 vom 6.12.2021, S 262.