Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/102: 20.504 n Pa.Iv. Flach. Folter als eigener Straftatbestand im Schweizer Strafrecht · 24 Seiten

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312a Absatz 2 StGB-Ö). Frankreich sieht in einem solchen Fall eine lebenslange Freiheitsstrafe vor (Artikel 222-6 StGB-F), ebenso Luxemburg (Artikel 260-4 StGB-L). In Italien gilt für Folterhandlungen, die unbeabsichtigt zum Tod des Opfers führen, eine Freiheitsstrafe von 30 Jahren. Wurde der Tod des Opfers vorsätzlich herbeigeführt, gilt eine lebenslange Freiheitsstrafe (Artikel 613-bis StGB-I).

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5 Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf den Bund

Die Strafverfolgung und der Straf- und Massnahmenvollzug betreffen primär die Kantone (Art. 123 Abs. 2 BV), weshalb keine wesentlichen finanziellen und personellen Auswirkungen auf den Bund zu erwarten sind.

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5.2 Auswirkung auf die Kantone

Aufgrund der vorgesehenen kantonalen Zuständigkeit ist mit einer entsprechenden Mehrbelastung der Strafverfolgungsbehörden zu rechnen. Diese können nicht verlässlich beziffert werden. Angesichts der zu erwartenden tiefen Fallzahlen sowie des Umstandes, dass die entsprechenden Verhaltensweisen auch unter bisherigem Recht grundsätzlich strafbar sind, dürften die Mehraufwendungen moderat bleiben.

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6 Rechtliche Aspekte

6.1 Verfassungsmässigkeit

Nach Artikel 123 BV ist der Bund zur Gesetzgebung im Bereich des Strafrechts und des Strafprozessrechts sowie der hier in Frage stehenden Rechtsgebiete befugt.

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6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Änderungen der entsprechenden Bundesgesetze stehen im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz.