Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/102: 20.504 n Pa.Iv. Flach. Folter als eigener Straftatbestand im Schweizer Strafrecht · 24 Seiten
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des Foltertatbestandes auch aus Sicht des betroffenen Opfers gerecht zu werden. Im Ergebnis entspricht dies auch der Definition des Täterkreises beim Tatbestand der Folter im Rahmen von Verbrechen gegen die Menschlichkeit gemäss Artikel 7 des Römer Statuts. Die Einzeltaten sowie die übergeordnete Angriffshandlung erfolgen gemäss dieser Bestimmung42 «in Ausführung oder zur Unterstützung der Politik eines Staates oder einer Organisation, die einen solchen Angriff zum Ziel hat», was regelmässig staatliche Akteure oder andere politische (bspw. separatistische) Organisationen sein dürften.43 Diese Prämisse ist auch mitzulesen, wenn der Foltertatbestand gemäss dem geltenden Artikel 264a StGB das Opfer der Handlung als «einen unter dem Gewahrsam oder der Kontrolle (des Täters) stehenden Menschen» definiert. Beide Teile zusammengefügt ergeben das dem Foltertatbestand inhärente Machtgefälle zwischen Täter- und Opferseite.
Das formale Abstellen und die Beschränkung auf rein staatliche, «offizielle» Akteure könnte im Übrigen auch mit erheblichen Beweisschwierigkeiten und international betrachtet mit Problemen bei der Abgrenzung einhergehen, da die Einordnung einer staatsähnlichen Organisation als Staat im engeren Sinn durch die Gerichte nicht leichthin vorgenommen werden dürfte. Auch im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen erscheint es daher sinnvoll, hier eine Öffnung der Terminologie und des Anwendungsbereichs vorzusehen, damit die Schweiz auch künftig Rechtshilfe leisten und ausländische Strafverfahren, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen, unterstützen kann.
3.1.3.2.3 Zwischenfazit Täterkreis
Aufgrund der obigen Ausführungen erscheint eine Einschränkung des Täterkreises mit dem damit einhergehenden Ausschluss von Privaten vom Anwendungsbereich als durchaus valable Möglichkeit, welche einerseits den internationalen Verpflichtungen und andererseits dem besonders schweren Unrechtsgehalt der Folter Rechnung trägt. Entsprechend wird neben der Option mit einem weiten personellen Anwendungsbereich eine Formulierung vorgeschlagen, die sich auf staatliche und parastaatliche Akteure im engen Sinn der faktischen Machthaber beschränkt. Im Falle des auf Private erweiterten Anwendungsbereiches wird der untere Strafrahmen entsprechend tiefer angesetzt; der obere Strafrahmen reicht in beiden Varianten bis zehn Jahre Freiheitsstrafe. Diese Festsetzung des Strafrahmens erfolgt unter Berücksichtigung des Unrechtsgehaltes der Tat, mit Blick auf vergleichbare Straftatbestände sowie in Anbetracht des Umstandes, dass Folter durchaus in Konkurrenz mit anderen Straftatbeständen (z.B. Sexualdelikten oder Delikten gegen die Freiheit) zu beurteilen sein wird und eine entsprechende Straferhöhung – auch über das Strafmass der Tat – durch das Gericht vorgenommen werden kann.
Die eingeschränkte, auf staatliche und staatsähnliche Akteure beschränkte Variante entspricht einerseits der Kernforderung nach einer Umsetzung in Übereinstimmung
42 Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a Römer Statut.
43 SATZGER, Internationales und Europäisches Strafrecht, §16 N 37.