Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/102: 20.504 n Pa.Iv. Flach. Folter als eigener Straftatbestand im Schweizer Strafrecht · 24 Seiten
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Rechtshilfe in Strafsachen zu leisten23. Da solche Handlungen nach Schweizer Recht bereits strafbar sind, ist regelmässig davon auszugehen, dass das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit24 erfüllt ist, auch wenn die Einordnung und Bezeichnung der Straftat im Ausland unter Umständen anders lautet als in der Schweiz.
2.4 Handlungsbedarf
Die Kommission ist der Ansicht, dass die Aufnahme eines Foltertatbestands ein wichtiges Zeichen setzt und letztlich auch eine Frage der Kohärenz zwischen der schweizerischen Innen- und Aussenpolitik darstell. Sie ist der Ansicht, dass die Vorlage dazu dient, die Gesetzgebung zu stärken und die Fähigkeit der Schweiz zur Gewährung von Rechtshilfe in Strafsachen an andere Staaten weiter ausbaut.
2.5 Die Haltung der Kommissionsminderheit
Eine Minderheit sieht keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Sie verweist auf darauf, dass das geltende Strafrecht es bereits heute ermöglicht, Folterhandlungen adäquat zu bestrafen (vgl. Ausführungen Ziff. 2.3).
3 Die neuen Bestimmungen im schweizerischen Recht
3.1 Artikel 124a StGB: Folter
3.1.1 Grundsätzliche Ausführungen
Die in Anlehnung an das Römer Statut genannten Strafbestimmungen im 12. Titelbis und 12. Titelterdes Strafgesetzbuches erfassen ausschliesslich Folterhandlungen, die im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung beziehungsweise als Kriegsverbrechen im Rahmen eines bewaffneten Konflikts begangen werden. Gegen vereinzelte Fälle von Folter losgelöst von diesen Kontextelementen bieten diese Bestimmungen keinen Schutz.
Um dem Unrechtsgehalt einer derart komplexen und multiplen schweren Menschenrechtsverletzung gerecht zu werden, kann die Definition und explizite Nennung als Straftatbestand im Kernstrafrecht sinnvoll sein. Wie ausgeführt, sind die einzelnen Elemente einer als Folter oder Misshandlung definierten Handlung unter geltender Gesetzeslage bereits strafbar. Durch das Fehlen eines expliziten Foltertatbestands behalf man sich in der Praxis zum Beispiel mit einer Kombination der Freiheitsberaubung mit einer Körperverletzung und einer Nötigung.25
23 Artikel 63 ff. des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1).
24 Vgl. BSK ISTR-Garré, Art. 35 IRSG N 4.
25 Vgl. Botschaft über die Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs BBl 2008 3863, speziell BBl 2008 3927, zu Artikel 264a Absatz 1 Buchstabe f.