Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/102: 20.504 n Pa.Iv. Flach. Folter als eigener Straftatbestand im Schweizer Strafrecht · 24 Seiten
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Bericht
1 Arbeiten der Kommission
Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates (RK-N) hat am 4. Februar 2022 der parlamentarischen Initiative 20.504 Flach, Folter als eigener Straftatbestand im Schweizer Recht, Folge gegeben. Am 29. März 2022 hat die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates (RK-S) dem Beschluss ihrer Schwesterkommission zugestimmt.
Mit Schreiben vom 6. September 2023 hat die RK-N das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beigezogen, um gemäss Artikel 112 Absatz 1 des Parlamentsgesetzes1 die erforderlichen Sach- und Rechtsauskünfte zu erhalten. Konkret wurde das Bundesamt für Justiz (BJ) beauftragt, ein Arbeitspapier mit ersten Umsetzungsvorschlägen zu erarbeiten und vorzulegen. Basierend auf diesen erarbeiteten Grundlagen und zwei konkreten Textvorschlägen hat die RK-N anlässlich ihrer Sitzungen vom 16. und 17. November 20232 die materielle Ausgangslage erörtert und grundsätzliche Fragen rund um die Redaktion und Kodifizierung einer spezifischen Strafbestimmung gegen Folter diskutiert. Konkret wurde dabei beschlossen, die begonnenen Arbeiten weiterzuführen und die Verwaltung mit der Ausarbeitung von zwei Varianten zu beauftragen. Gleichzeitig wurde beschlossen, dem Rat eine Fristverlängerung für die Umsetzung der parlamentarischen Initiative um zwei Jahre zu beantragen. Eine Minderheit beantragte dem Rat die Abschreibung der Iniative, da sie den grundsätzlichen Handlungsbedarf verneinte. Am 15. März 2024 folgte der Nationalrat dem Antrag der Kommission mit 123 zu 64 Stimmen und verlängerte die Frist um zwei Jahre. Die RK-N hat sich an ihrer Sitzung vom 7. und 8. November 2024 erneut mit der Vorlage befasst und mit 15 zu 5 Stimmen bei 4 Enthaltungen einen Vorentwurf mit zwei Varianten eines Tatbestands samt begleitendem Bericht verabschiedet, zu dem eine Vernehmlassung durchgeführt werden soll.
2 Ausgangslage
2.1 Der Begriff der Folter
Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten. Gemäss Artikel 10 Absatz 3 BV3 bedeutet Folter das absichtliche Zufügen schweren körperlichen oder seelischen Leids zur Erzwingung eines Verhaltens (Geständnis, Aussage) mit der Intention, den Widerstand des
1 ParlG, SR 171.10.
2 https://www.parlament.ch > Organe > Sachbereichskommissionen > RK > Medienmitteilungen RK-N > 17. November 2023
3 Das Folterverbot in Artikel 10 Absatz 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) erlangte den Status einer geschriebenen Grundrechtsgarantie 1974 mit der Ratifikation der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101, mit der Parallelbestimmung in Artikel 3 EMRK).