Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/102: 20.504 n Pa.Iv. Flach. Folter als eigener Straftatbestand im Schweizer Strafrecht · 24 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 21Fedlex · Erläuternder Bericht
«%ASFF_YYYY_ID»
Tatzeitpunkt und der juristischen Aufarbeitung der Tat (zu) viel Zeit, so wird die Beweiserhebung und die darauf basierende Verfahrensführung häufig schwierig oder unmöglich. Rechtserhebliche Sachverhalte können nicht mehr genügend aufgeklärt werden, relevante Beweissicherungen an Tatorten oder mittels Zeugenaussagen sind kaum mehr möglich. Entsprechend hat der Gesetzgeber bisher gut daran getan, keine extensive Ausweitung der Unverjährbarkeitsregeln vorzusehen und den Rechtsunterworfenen, diese Feststellung soll an dieser Stelle gemacht werden, die Aussicht auf erfolgreich geführte Strafuntersuchungen und Schuldsprüche zu eröffnen, welche sich danach kaum realisieren lassen und Frustration und Betroffenheit über ergebnislos geführte Verfahren zurücklassen.
An dieser gesetzgeberischen Zurückhaltung soll an dieser Stelle festgehalten werden. Verjährungsfristen sind (Art. 97 ff. StGB) sowohl bezüglich der Verfolgungsverjährung wie auch bezüglich der Vollstreckungsverjährung entsprechend lang ausgestaltet, im Falle einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren dauern sie 15 respektive 25 Jahre. Wesentlich ist in diesem Kontext der Hinweis, wonach die Frist (erst) dann zu laufen beginnt, wenn der Täter von seinem strafbaren Verhalten ablässt.
Ein gänzlicher Verzicht auf Verjährungsfristen im Kontext des neu einzuführenden Foltertatbestandes würde auch zu erheblichen, gesetzgeberisch und aus Sicht der Praxis zu verhindernden Wertungswidersprüchen innerhalb des schweizerischen Strafrechtssystems, zum Beispiel zu anderen schweren Delikten gegen Leib und Leben, führen.
Es versteht sich, dass die bereits heute spezifisch vorgesehenen längeren Fristen oder unverjährbare Tathandlungen auch im Kontext mit Folterhandlungen weiter Bestand haben: Begeht der Täter beispielsweise im Kontext von Folterhandlungen auch sexuelle Übergriffe gegen Kinder, gelten die etablierten Regeln über die längeren Verjährungsfristen oder die anwendbare Unverjährbarkeit, und (siehe Ausführungen weiter vorne) das Gericht wird das Strafmass entsprechend erhöhen. Im Lichte dieser Ausführungen wird an dieser Stelle darauf verzichtet, den spezifischen Straftatbestand der Folter als unverjährbar zu bezeichnen. Die entsprechenden Überlegungen sind zu gegebener Zeit im Rahmen einer künftigen Evaluation der Schweiz dem internationalen Prüfungsgremium zur Kenntnis zu bringen.
3.2 Weitere Anpassungen von Gesetzesbestimmungen
Aufgrund der dargestellten vorgeschlagenen Ergänzung des Kernstrafrechts mit einer spezifischen Strafbestimmung gegen Folterhandlungen werden folgende Gesetzesbestimmungen ebenfalls angepasst:
- StGB: Artikel 64, Artikel 66a, Artikel 260bis
- StPO: Artikel 258a, Artikel 258b, Artikel 269, Artikel 286
- IRSG: Artikel 3
- MStG: Artikel 121a (neu), Artikel 171b