Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/102: 20.504 n Pa.Iv. Flach. Folter als eigener Straftatbestand im Schweizer Strafrecht · 24 Seiten
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zu einem sicheren Hafen wird für Täter hinter besonders schweren Verbrechen, die von der internationalen Rechtsgemeinschaft geächtet werden.49 Das Weltrechtsprinzip legitimiert sich auch insofern, dass sich die einzelnen Staaten nach dem Grundsatz «aut dedere aut iudicare» gegenseitig verpflichten und ermächtigen, Straftaten von allgemein anerkannter Schwere zu verfolgen, damit Hindernisse im Auslieferungsrecht nicht dazu führen, dass Täter straflos bleiben.50 So wird die Möglichkeit geschaffen, dass ein potenzieller Täter oder eine potentielle Täterin, der oder die sich in der Schweiz aufhält und nicht ausgeliefert werden kann, sich vor einem schweizerischen Gericht für die Tat verantworten muss.51 Der hier vorgeschlagene spezifische Foltertatbestand mit beschränkter Universalität begründet hingegen keine Verpflichtung zu einer weltweiten Verfolgung von Verstössen gegen das Folterverbot dar, denn die Zuständigkeit Schweizer Gerichte ist sowohl subsidiär als auch an die Anwesenheit der Täterschaft geknüpft. In einem konkreten Fall kann sie aber ein wirksames Instrument sein, um gegen eine Täterschaft vorgehen zu können, die sich durch Aufenthalt in der Schweiz der Strafverfolgung wegen Folterhandlungen in einem anderen Staat entziehen will und dafür Lücken der Rechtshilfe (beispielsweise wegen drohender Todesstrafe) zu ihren Gunsten ausnützt. In diesen konkreten Fällen soll die eingeschränkte Universalität greifen.
3.1.3.5 Frage der Verjährung
Sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch das Antifolterkomitee CAT haben festgehalten, dass Verjährungsbestimmungen auf strafrechtliche Folterverbote keine Anwendung finden.52 Wird der neue Straftatbestand der Folter wie vorgeschlagen unter den Titel der Delikte gegen Leib und Leben eingeordnet, müsste seine Unverjährbarkeit folglich in den Deliktskatalog von Artikel 101 StGB aufgenommen und dort statuiert werden. Das Folterverbot wäre damit das einzige Delikt aus diesem Titel, für welches die Unverjährbarkeit gilt.
Unverjährbarkeit für spezifische Straftatbestände wird durch den schweizerischen Gesetzgeber nur in ausgesprochenen Spezialfällen vorgesehen, sei es aufgrund der ausgesprochenen Schwere der Tathandlung oder aufgrund der spezifischen, zum Beispiel altersbedingen Situation und Betroffenheit der Opfer. Strafrechtliche Verjährungen auf der anderen Seite sind in den meisten nationalen Rechtsordnungen vorgesehen und tragen unter anderem dem Umstand Rechnung, wonach die Möglichkeiten einer erfolgreichen Strafverfolgung im Lauf der Zeit abnehmen und daher bereits praktische Gründe für die Existenz einer Verjährungsfrist sprechen: Verstreicht zwischen dem
49 SATZGER, §5 N 77.
50 Dazu ausführlich: WOHLERS WOLFGANG, Das Universalitätsprinzip als Anknüpfungspunkt für nationalstaatliche Strafrechtsnormen, in: Mélanges en l’honneur d’Ursula Cassani, Genf 2021, S. 453-467, 459 ff.
51 Ein aktuelles Beispiel ist das Urteil des Bundessstrafgerichts gegen den ehemaligen Innenminister von Gambia, Ousman Sonko, wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Bundesstrafgericht, Urteil SK.2023.23 vom 15. Mai 2024, noch nicht rechtskräftig).
52 EGMR Abdülsamet Yaman/Türkei, no. 32446/96, Urteil vom 2. November 2024, § 5; General Comment N3, CAT/C/GC/3 General comment No. 3 (2012) on the implementation of article 14 by States parties § 40.