Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/102: 20.504 n Pa.Iv. Flach. Folter als eigener Straftatbestand im Schweizer Strafrecht · 24 Seiten
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Bei einer solchen Einordnung wäre die Bundeszuständigkeit zur Strafverfolgung naheliegend beziehungsweise systematisch fast zwingend32.
Alternativ zur Einordung bei den Völkerrechtsverbrechen ist als dritte Option auch denkbar, einen Folterstraftatbestand bei den Verbrechen und Vergehen gegen die Freiheit im 4. Titel einzuordnen, wie dies schon beim Verschwindenlassen in Artikel 185bisStGB vorgenommen wurde. Dies würde bedingen oder zumindest nahelegen, dass sich der Gesetzgeber für eine spezifische Intention der Täterschaft als Tatbestandsmerkmal entscheidet (vgl. auch 3.1.3.1). Unter dieser Voraussetzung wäre der Bezug zu den Delikten gegen die Freiheit aufgrund des Nötigungselements inhaltlich nachvollziehbar. Bei einer solchen Einordnung wäre die kantonale Zuständigkeit zur Strafverfolgung zu favorisieren, wenngleich etwa bei einer Folterhandlung an einem Mitglied einer Bundesbehörde auch eine Bundeszuständigkeit im Einzelfall nicht auszuschliessen wäre33.
Schliesslich, als vierte Option, könnte ein Folterstraftatbestand im 18. Titel des StGB bei den strafbaren Handlungen gegen die Amts- und Berufspflicht eingeordnet werden. Damit würde grundsätzlich einhergehen, dass sich der Täterkreis im Kontext der Folter auf staatliche Akteure beschränkt. Es stellt sich jedoch die Frage, wie passend eine solche Einordnung angesichts des eklatant grösseren Unrechtsgehalts der Folter im Vergleich zu den übrigen Delikten gegen die Amts- und Berufspflicht wäre. Bei einer solchen Einordnung wäre die kantonale Zuständigkeit zur Strafverfolgung bei kantonalen Angestellten und die Bundeszuständigkeit bei Bundesangestellten naheliegend.
Nach Prüfung der verschiedenen Varianten und gesetzgeberischen Möglichkeit ist die Kommission zum Schluss gekommen, dass im Kontext der Einführung eines Folter-Tatbestandes der erstgenannten Option mit Einordnung bei den Verbrechen und Vergehen gegen Leib und Leben im 1. Titel des Strafgesetzbuches der Vorzug zu geben ist: Eine solche Einordnung der Folter in diesem durchaus zentralen Titel des Strafgesetzbuches würde der besonderen Bedeutung ihrer Kriminalisierung Ausdruck verleihen sowie die ausgesprochene Nähe zu den Körperverletzungsdelikten und den Aspekt der (zum Teil langfristigen und einschneidenden) Schädigung der körperlichen und geistigen Gesundheit in seiner Bedeutung unterstreichen. Ebenso würde dem Umstand, wonach die Handhabung von strafrechtlichen Konkurrenzen bei Einführung eines spezifischen Foltertatbestandes (z.B. im Konnex zu Sexualdelikten oder Delikten gegen die Freiheit) mit Herausforderungen für die Strafverfolgungsbehörden und Gericht verbunden sein werden, Rechnung getragen: Eine Einordnung unter die Delikte gegen Leib und Leben liefert einen massgeblichen Hinweis darauf, wonach die Regelung der Konkurrenzen und die Anwendung durch die Gerichte durchaus vergleichbar
32 Gemäss Artikel 22 StPO liegt die Kompetenz zur Strafverfolgung grundsätzlich bei den kantonalen Behörden unter Vorbehalt der Delikte in Artikel 23 und 24 StPO für die – zum Teil unter gewissen Voraussetzungen – die Bundeszuständigkeit gilt. Für die Völkerrechtsverbrechen im zwölften Titelbis und zwölften Titelter des StGB gilt die Bundeszuständigkeit nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe g.
33 Vgl. Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c StPO bei Geiselnahme nach Artikel 185 StGB zur Nötigung von Behörden des Bundes.