Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/102: 20.504 n Pa.Iv. Flach. Folter als eigener Straftatbestand im Schweizer Strafrecht · 24 Seiten
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mit völkerrechtlichen Vorgaben gemäss UNO-Folterkonvention und trägt andererseits dem spezifischen Unrechtsgehalt der Folter bestmöglich Rechnung. Ein allfälliger Ausschluss von Privaten an dieser Stelle soll solche Handlungen auch in keiner Art und Weise bagatellisieren: Bestehende Straftatbestände wie Körperverletzung, Freiheitsberaubung oder Verletzung der Fürsorgepflichten greifen und führen je nach Sachverhalt und Verschulden bereits zu hohen Strafen.
3.1.3.3 Explizite Nennung von Strafschärfungsgründen in der Strafbestimmung?
Verschiedene Straftatbestände des schweizerischen Kernstrafrechts kennen strafschärfende Merkmale, also sogenannte Qualifizierungen wie beispielsweise die besonders grausame Tatbegehung, welche im Straftatbestand selber genannt werden.44 Wesentlich ist in diesem Kontext die Feststellung, dass im Rahmen der richterlichen Strafzumessung45 (basierend auf dem Verschulden, der Rechtsgutverletzung oder - gefährdung, der Verwerflichkeit, den Motiven sowie Zielen der Täterschaft) solche erschwerenden Elemente ohnehin berücksichtigt werden können (und müssen), auch wenn die Elemente im anzuwendenden Strafartikel nicht ausdrücklich genannt sind. Entsprechend ist – gesetzgeberisch betrachtet – Zurückhaltung bei der Definition und Nennung von spezifischen Strafschärfungsgründen angebracht, dies auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass jede Aufzählung von Elementen zwangsläufig mit der Gefahr einhergeht, gewisse Aspekte oder Elemente zu vergessen oder bezüglich ihres Unrechtsgehalts falsch einzuschätzen.
An dieser Stelle wird in Abwägung der verschiedenen Aspekte darauf verzichtet, eine Nennung und Auflistung von spezifischen Strafschärfungsgründen in der Bestimmung gegen Folter anzustreben. Aus gesetzgeberischer Betrachtung wird auch davon abgesehen, eine beispielhafte, nicht abschliessende Aufzählung vorzuschlagen. Es soll vielmehr auf die allgemeinen, etablierten Kriterien der Strafzumessung abgestellt werden. Zum Tatbestand der Folter kann darüber hinaus für eine rechtliche Würdigung im konkreten Einzelfall auf eine breite und fundierte nationale wie konventionsrechtliche Rechtsprechung zurückgegriffen werden.46
44 Beispielsweise Gewerbsmässigkeit, fortgesetzte Tatbegehung, Androhung von Gewalt, Gefährdung von Leib und Leben, Tatbegehung an vielen Menschen (Erpressung, Artikel
156 StGB); oder gefährliche Waffe, bandenmässige Begehung, besondere Gefährlichkeit, Lebensgefährdung, Grausamkeit (Raub, Artikel 140 StGB).
45 Artikel 47 ff. StGB.
46 Vgl. Ausführungen in Ziff. 2.1.