Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/102: 20.504 n Pa.Iv. Flach. Folter als eigener Straftatbestand im Schweizer Strafrecht · 24 Seiten
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Schweizerische Strafgesetzbuch wurde in diesem Kontext somit durch Bestimmungen ergänzt, welche Folterhandlungen unter gewissen Voraussetzungen unter Strafe stellen:
Im Zusammenhang mit Verbrechen gegen die Menschlichkeit wird Folter unter geltendem Recht durch Artikel 264a StGB geahndet. Gemäss Absatz 1 Buchstabe f dieser Bestimmung wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs auf die Zivilbevölkerung einem unter seinem Gewahrsam oder seiner Kontrolle stehenden Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt. Die hier vom Gesetzgeber verwendete Definition von Folter orientiert sich an derjenigen des Römer Statuts19.
Bei den Kriegsverbrechen sieht Artikel 264c Absatz 1 Buchstabe c StGB vor, dass mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft wird, wer im Zusammenhang mit einem internationalen bewaffneten Konflikt durch Verursachung grosser Leiden oder schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit, namentlich durch Folter, unmenschliche Behandlung oder biologische Versuche eine schwere Verletzung der Genfer Konventionen vom 12. August 194920 begeht.
Wie vom Bundesrat anlässlich der Länderprüfungen der Schweiz21 ausgeführt, bleiben auch auf der Ebene des gemeinen Strafrechts Folterhandlungen nach den geltenden Strafbestimmungen nicht straffrei. Sie werden dem Schweregrad der Handlung entsprechend bereits mit Strafe bedroht. Einschlägig sind dabei Tötungsdelikte, Verletzungen der körperlichen, sexuellen und psychischen Integrität sowie der Freiheit, namentlich Nötigung, Drohung, Freiheitsberaubung oder Entführung, jedoch auch Amtsmissbrauch, Begünstigung oder Gefährdung des Lebens und der Gesundheit.22 Die im Strafgesetzbuch entsprechend vorgesehenen Strafen für Handlungen, die als Folter oder Misshandlung qualifiziert werden können, entsprechen den internationalen Vorgaben. Die erwähnten Straftatbestände gelten im Schweizer Recht als Verbrechen oder Vergehen. Bei einer Freiheitsberaubung und einer Entführung beispielsweise wird der Täter nach Artikel 184 StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr (bis zu 20 Jahren) bestraft, wenn er das Opfer grausam behandelt oder die Gesundheit des Opfers erheblich gefährdet hat. Bei echter Konkurrenz mehrerer Straftaten kann das Höchstmass der Strafe für die schwerste Straftat nach Artikel 49 StGB im Übrigen um maximal die Hälfte erhöht werden.
Schliesslich ist es auch nach geltendem Recht möglich, eine im Ausland wegen Folterhandlungen oder Misshandlungen verfolgte Person auszuliefern oder einem ausländischen Staat, bei Vorliegen der entsprechenden Erfordernisse, anderweitig
19 SR 0.312.1; vgl. Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe e.
20 Genfer Abk. vom 12. Aug. 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde (GA I), SR 0.518.12; Genfer Abk. vom 12. Aug. 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See (GA II), SR 0.518.23; Genfer Abk. vom 12. Aug. 1949 über die Behandlung der Kriegsgefangenen (GA III), SR 0.518.42; Genfer Abk. vom 12. Aug. 1949 über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten (GA IV), SR 0.518.51.
21 Vgl. dazu Ziff. 2.2.
22 Artikel 111-117, 122-128, 180-185bis, 189-193 StGB.