Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/102: 20.504 n Pa.Iv. Flach. Folter als eigener Straftatbestand im Schweizer Strafrecht · 24 Seiten

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Das Fakultativprotokoll zur Antifolterkonvention der UNO15, das für die Schweiz im Jahr 2009 in Kraft getreten ist, will durch regelmässige Besuche des Unterausschusses zur Verhütung von Folter (SPT; Sous-comité pour la prévention de la torture) Folterhandlungen und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe in den Einrichtungen des Freiheitsentzugs verhindern. Das Fakultativprotokoll ergänzt somit den Kontrollmechanismus der beschriebenen Antifolterkonvention. In der Schweiz nimmt diese Aufgabe die im Jahr 2010 geschaffene unabhängige Nationale Kommission zur Verhütung von Folter (NKVF) wahr. Das erwähnte Fakultativprotokoll sieht vor, dass der SPT mit anderen internationalen Gremien und den nationalen Kommissionen zusammenarbeitet, um die jeweiligen Aktivitäten zu koordinieren. Ferner berät und unterstützt der SPT die nationalen Kommissionen im Rahmen direkter Kontakte, insbesondere durch Empfehlungen und Stellungnahmen zu Massnahmen zur Verbesserung des Schutzes von Personen im Freiheitsentzug.

Das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, das für die Schweiz im Jahr 1989 in Kraft getreten ist16, legt sein Schwergewicht auf die Prävention. Gleichzeitig mit diesem Übereinkommen haben der Europarat und seine Mitgliedstaaten den Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter (CPT; Comité européen pour la prévention de la torture) gebildet. Der CPT prüft anlässlich regelmässiger Länderbesuche vor Ort die Behandlung von Personen, denen aus strafrechtlichen, strafprozessualen, zivil- und verwaltungsrechtlichen Gründen die Freiheit entzogen worden ist, um falls erforderlich den Schutz dieser Personen vor Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe zu verstärken. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem CPT zur Erfüllung seiner Aufgabe verschiedene Erleichterungen, Zugangsbewilligungen und andere Prüfungsmöglichkeiten zu gewähren. Auch der CPT verfasst einen vertraulichen Bericht mit Empfehlungen.

An seiner Sitzung vom 21. Juni 2019 hat der Bundesrat den achten Bericht der Schweiz zuhanden des Ausschusses gegen Folter der Vereinten Nationen verabschiedet17. In diesem Bericht hält er fest, dass die schweizerischen Rechtsnormen zur Bestrafung der Folter die Anforderungen des Übereinkommens vollumfänglich erfüllen und dass entsprechend keine Rechtslücken bestehen.

2.3 Folter im geltenden schweizerischen Recht

Im Zuge der Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs18 hat die Schweiz strafrechtliche Bestimmungen in Kraft gesetzt, die unter anderem Verbrechen gegen die Menschlichkeit, welche zuvor im schweizerischen Strafrecht nicht kodifiziert waren, einschliessen und Kriegsverbrechen genauer definieren. Das

15 SR 0.105.1

16 SR 0.106.

17 Achter periodischer Bericht der Schweiz zuhanden des UNO-Komitees gegen Folter (CAT). Bericht des Bundesrates (admin.ch).

18 Schlussabstimmung vom 18. Juni 2010, AB 2010 N 1155, AB 2010 S 746.