Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/102: 20.504 n Pa.Iv. Flach. Folter als eigener Straftatbestand im Schweizer Strafrecht · 24 Seiten

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strafbare Verhaltensweisen müssen klar und eindeutig umrissen und für die Rechtsunterworfenen in ihrem Anwendungsbereich erkennbar sein – wird jedoch davon abgesehen, neben den etablierten und in ihrer Bedeutung erkennbaren Motiven wie Bestrafung, Erlangen einer Aussage, Einschüchterung und Nötigung auf die im internationalen Kontext verwendete Generalklausel «oder aus einem anderen, auf Diskriminierung beruhenden Grund» zu verzichten. Dieser Aspekt wäre inhaltlich kaum eingrenzbar und bliebe in seiner konkreten Anwendung unklar und missverständlich punkto Abgrenzung und spezifischer Bedeutung. Vor allem aber wäre der Mehrwert einer solch allgemein gefassten Bestimmung kaum wesentlich angesichts der Tatsache, wonach – wie bereits ausgeführt – der Katalog an Motiven bereits breit gefasst ist und daneben auch Verhaltensweisen ausserhalb der spezifischen neuen Folterbestimmung nach wie vor strafbare und mit erheblichen Strafen bedroht sind.

Diese auch ausserhalb des spezifischen Foltertatbestandes bestehende Strafbarkeit ist ebenfalls wesentlich bezüglich des berechtigten Hinweises, wonach die sozusagen «anlasslose» Folter, zum Beispiel aus Sadismus, nicht unter dem Tatbestand fallen würde, sondern durch die geltenden Straftatbestände wie zum Beispiel schwere Körperverletzung, Freiheitsberaubung oder Nötigung abgedeckt würde.

Bezüglich der vorgeschlagenen konkreten Tathandlungen spricht der Entwurf vom «Zufügen, Veranlassen und Dulden». Während das «Dulden» in erster Linie auf diejenige Täterschaft abzielt, welche ein aufgrund ihrer faktischen Stellung als Beamter, Mitglied einer Behörde oder einer Organisation massgebliches Einverständnis – ausdrücklich oder stillschweigend – gibt, wäre das «Veranlassen» durchaus bereits als Teilnahme im Sinne einer Anstiftung (Art. 24 StGB) strafbar. Aufgrund der faktischen Bedeutung dieser Konstellation und zu Gunsten der sprachlichen Transparenz wird die Tathandlung an dieser Stelle trotzdem ausdrücklich genannt.

3.1.3.2 Frage des möglichen Täterkreises

3.1.3.2.1 Ausweitung auf Privatpersonen

Eine zentrale sich stellende Frage bei der Einführung einer expliziten Strafbestimmung gegen Folter ist, ob

- sich der Täterkreis auf staatliche Akteure (und deren Hilfspersonen) beschränken oder

- ob er auf Privatpersonen ausgeweitet werden sollte.

Im europäischen Vergleich haben zum Beispiel Frankreich und Italien Folter, die durch Privatpersonen begangen wird, kriminalisiert (vgl. dazu auch den folgenden Rechtsvergleich).

Im Rahmen des vorliegenden Vernehmlassungsverfahrens werden daher zwei verschiedene Varianten bezüglich des Anwendungsbereichs der neuen Strafbestimmung respektive des möglichen Täterkreises zur Diskussion gestellt. Ausschlaggebend für die im Anschluss daran zu treffende Entscheidung über den grundsätzlichen Einbezug von Privatpersonen unter den Anwendungsbereich des Straftatbestandes der Folter