Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/102: 20.504 n Pa.Iv. Flach. Folter als eigener Straftatbestand im Schweizer Strafrecht · 24 Seiten

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3.1.3.4 Universalität und Zuständigkeit der schweizerischen Strafverfolgungsbehörden

Der räumliche Geltungsbereich des schweizerischen Strafrechts wird in den Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches47 geregelt. Diese generell geltenden Regelungen basieren massgeblich auf den Prinzipien der Territorialität («Begehungsort in der Schweiz»), des Schutzes der staatlichen Souveränität («Tat gegen den Staat begangen»), der staatsvertraglichen Verpflichtung der Schweiz sowie der Nationalität der Täterschaft oder des Opfers («Tat durch eine schweizerische Person begangen oder gegen eine solche gerichtet»). Liegt ein entsprechender Anknüpfungspunkt vor, sind die schweizerischen Behörden für die Strafverfolgung und gerichtliche Beurteilung zuständig.

Darüber hinaus finden sich im Kernstrafrecht eine Anzahl spezifischer Strafbestimmungen, welche diesen generellen Geltungs- und Anwendungsbereich des schweizerischen Rechts ausweiten, und zwar auf Konstellationen, in welchen die Tathandlung im Ausland begangen wird, sich die Täterschaft aber in der Schweiz befindet und nicht (an ein besser angeknüpftes Gericht im Ausland) ausgeliefert wird.48 Mit dieser Art der «beschränkten Universalität» hat der Gesetzgeber die besondere Schwere der Tat und, je nach Konstellation, internationale Vorgaben und Erfordernisse berücksichtigt.

Der definitive Entscheid darüber, welche Zuständigkeitsregeln und Anknüpfungskriterien in der Bekämpfung der Folter als sachgerecht erachtet werden, ist auch in Abhängigkeit des konkret vorgeschlagenen Foltertatbestandes, des systematischen Regelungsortes und der inhaltlich allfällig festgestellten Notwendigkeit einer Ausweitung der schweizerischen Gerichtsbarkeit, zu treffen. Auf jeden Fall ist es gesetzestechnisch empfehlenswert und auch naheliegend, eine im Kernstrafrecht bereits bestehende Lösung ins Auge zu fassen und keine zusätzliche gesetzgeberische Lösung ins Spiel zu bringen. Es kann in diesem Kontext darauf hingewiesen werden, dass die Fähigkeit der Schweiz zur Leistung von Rechtshilfe an andere Staaten und internationale Gerichte unabhängig von der gewählten Lösung bestehen bleibt.

Angesichts des systematischen Vorschlags zur Einordung in den Titel der Delikte gegen Leib und Leben ist eine entsprechende Ausgestaltung mit Absatz 2 des Gesetzesentwurfes naheliegend, wonach eine Person dem schweizerischen Strafrecht auch dann unterworfen sein soll, wenn sie die Tat im Ausland begeht, sofern sie sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird. Auf das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit wird dabei verzichtet, Erledigungs- und Anrechnungsprinzip (Art. 7 Abs. 4 und 5 StGB) bleiben anwendbar. Diese gesetzgeberische Lösung – in Abweichung von den allgemeinen Regeln in Artikel 7 StGB – findet sich wie oben dargelegt bereits in anderen Bestimmungen des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches. Diese Ausgestaltung eines (beschränkten) Weltrechtsprinzips stellt sicher, dass die Schweiz nicht

47 Artikel 3 – 7 StGB.

48 Z.B. Artikel 124 StGB (Verstümmelung weiblicher Genitalien), Artikel 181a StGB (Zwangsheirat), Artikel 182 StGB (Menschenhandel), Artikel 185 (Geiselnahme), Artikel 185bis (Verschwindenlassen) oder Artikel 264m StGB (Genozid, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen).