Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/102: 20.504 n Pa.Iv. Flach. Folter als eigener Straftatbestand im Schweizer Strafrecht · 24 Seiten

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Übersicht

Mit dieser Vorlage soll das schweizerische Kernstrafrecht mit einem spezifischen

Straftatbestand ergänzt werden, welcher Folter unter Strafe stellt. Die Vorlage ver-

folgt einerseits das Ziel, die Gesetzgebung zu stärken und ein Zeichen gegen solche

Verbrechen zu setzen. Andererseits soll auch die Fähigkeit der Schweiz zur Gewäh-

rung von Rechtshilfe in Strafsachen an andere Staaten weiter ausgebaut werden.

Ausgangslage

Es bestehen bereits heute strafrechtliche Möglichkeiten, um gegen Folterhandlungen vorzugehen. Ein entsprechendes Verhalten kann unter verschiedene Straftatbestände des besonderen Teils des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) wie zum Beispiel Freiheitsberaubung, Körperverletzung oder Nötigung subsumiert werden. Daneben hat der Gesetzgeber den Tatbestand der Folter im geltenden Recht bereits als Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne von Artikel 264a StGB sowie als Kriegsverbrechen gemäss Artikel 264c StGB verankert.

Inhalt der Vorlage

Die Kommission schlägt vor, das Strafgesetzbuch sowie das Militärstrafgesetz (MStG) um eine neue, spezifische Strafnorm zu ergänzen, damit Folterhandlungen ausdrücklich und ohne Bezug zu Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit unter Strafe gestellt werden. Die neue Strafnorm soll unter die Delikte gegen Leib und Leben eingeordnet und, auch abhängig von der weiterzuverfolgenden Ausgestaltung und Variantenwahl, angesichts des mit dem strafbaren Verhalten einhergehenden Unrechtsgehalts mit einer Strafandrohung von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe versehen werden.

Da der neue Foltertatbestand ausserhalb des Kontextelements eines bewaffneten Konflikts oder Angriffs gegen die Zivilbevölkerung eingeordnet werden soll, wird vorgeschlagen, ihn in subjektiver Hinsicht um eine spezifische Intention der Täterschaft zu ergänzen (Absicht zu bestrafen, eine Aussage zu erlangen, einzuschüchtern oder zu nötigen), wie dies bereits in der Folterdefinition des UN-Folterabkommens Tatbestandselement ist. Diese Tatbestandselemente des beabsichtigten Zwecks führen zu einer massgeblichen Eingrenzung der Anwendbarkeit der vorgeschlagenen Bestimmung, im Einklang mit den entsprechenden internationalen Vorgaben. Gleichzeitig ist aber bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass entsprechende Tathandlungen ohne diese Absicht keineswegs straflos, sondern durch andere Tatbestände des Strafrechts abgedeckt bleiben (vgl. Kap. 2.3).

Zu prüfen und beantworten wird insbesondere die Frage sein, inwieweit der Anwendungsbereich der Strafbestimmung und damit auch der Täterkreis sich auf staatliche Akteure, namentlich Behörden und Beamte, beschränken sollen, mit einer partiellen Ausweitung auf staatsähnliche Akteure, welche sich über ihre faktische Machtposition definieren, oder ob der Täterkreis auf Privatpersonen ohne Bezug zu staatlichen oder staatsähnlichen Strukturen auszuweiten ist. In diesem Sinne stellt die Kommission