Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/102: 20.504 n Pa.Iv. Flach. Folter als eigener Straftatbestand im Schweizer Strafrecht · 24 Seiten

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mit anderen schweren Delikten dieses Titels, zum Beispiel der schweren Körperverletzung, gehandhabt werden kann.

Der Gesichtspunkt, wonach Folter in einem Angstumfeld mit Missbrauch eines Machtgefälles geschehen kann und die Täterschaft damit ein bestimmtes Ziel verfolgt, liesse die Einordung unter die Delikte gegen die Freiheit zwar ebenfalls als naheliegend erscheinen, da in diesem Kontext das Brechen des freien Willens des Opfers einen zentralen Aspekt der Rechtsgutverletzung darstellt. Das Opfer wird in seiner Willensbildung und Handlungsfreiheit eingeschränkt und zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen genötigt.

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen wird der Schluss gezogen, dass eine Einordnung unter die Delikte gegen Leib und Leben dem primären Unrechtsgehalt und dem entsprechenden geschützten Rechtsgut am nächsten kommt und ihr daher der Vorzug zu geben ist. Auch der Umstand, wonach es sich beim Foltertatbestand um ein Verbot mit völkerrechtlichem Hintergrund handelt spricht nicht gegen eine Einordung der Bestimmung unter den ersten Titel.

3.1.3 Weitere geprüfte Aspekte

Bei der Ausarbeitung des neuen Tatbestandes wurde geprüft, inwiefern beim Handlungsbeschrieb an die Terminologie der bereits bestehenden Tatbestandselemente der Folter als Tathandlung im Rahmen der Völkerrechtsverbrechen (Art. 264 ff. StGB) angeknüpft werden könnte. Da der neue Tatbestand losgelöst von einem funktionalen Gesamtkontext (Einzeltat und Gesamttat Angriff gegen die Zivilbevölkerung, bewaffneter Konflikt) stattfindet, ist dem spezifischen Charakter der Folter in der Norm selbst Rechnung zu tragen: Zentral sind dabei die Aspekte «Täterkreis» sowie «spezifische Intention» der Täterschaft. Die Formulierung des neuen Straftatbestandes orientiert sich einerseits (und so weit als möglich) an dieser bereits bestehenden Folterbestimmungen in den Artikeln 264a und 264c StGB, schlägt aber auch die Brücke zu Artikel 1 der Folterkonvention UNCAT, deren Umsetzung im Rahmen dieser Arbeiten massgeblich ist. Gleichzeitig muss es im Rahmen der Formulierung des Tatbestandes ein zentrales Anliegen sein, den grundsätzlichen Prinzipien des Schweizerischen Strafrechts Genüge zu tun und unter anderem dem Bestimmtheitsgebot (Art. 1 StGB; Legalitätsprinzip) sowie der Vorgabe einer klaren und verständlichen Gesetzessprache die erforderliche Beachtung zu schenken. Internationale Vorgaben und Wortlaute aus entsprechenden übereinkommen eignen sich häufig nicht oder nur beschränkt für eine direkte und unmittelbare Übernahme; sie bedingen eine sprachliche und zuweilen auch inhaltliche Transposition.

Bei der Festsetzung der Strafrahmen sind, neben der Forderung nach genügend schweren und abschreckenden Strafen, der entsprechende Unrechtsgehalt der inkriminierten Handlung sowie die geltenden Strafandrohungen vergleichbarer Strafbestimmungen einzubeziehen.

Im Hinblick auf die Ausgestaltung des Täterkreises stellen sich die Fragen nach dessen Ausweitung auf Privatpersonen und nach dem Einbezug staatsähnlicher Akteure.