Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/102: 20.504 n Pa.Iv. Flach. Folter als eigener Straftatbestand im Schweizer Strafrecht · 24 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 13Fedlex · Erläuternder Bericht
«%ASFF_YYYY_ID»
Bezüglich letzterem wurde eine Lösung geprüft, welche sich an derjenigen des Tatbestandes des «Verschwindenlassens» (Art. 185bisStGB) orientiert. Der Tatbestand des Verschwindenlassens steht zum Foltertatbestand in einer gewissen Nähe, da die Handlung selbst ebenfalls als Einzeltat bei den Verbrechen gegen die Menschlichkeit aufgeführt ist (Art. 264a Abs. 1 Bst. e StGB) und das Verbot davon losgelöst im Kernstrafecht kodifiziert wurde.
3.1.3.1 Spezifische Intention der Täterschaft als Tatbestandsmerkmal?
In subjektiver Hinsicht sieht Artikel 1 Absatz 1 UNCAT vor, dass eine Folterhandlung durch die Verfolgung eines konkreten Ziels34 gekennzeichnet ist35. Die Täterschaft muss den Schmerz oder das Leiden also zu einem bestimmten Zweck zufügen. Laut Artikel 1 Absatz 1 des Übereinkommens kann Folter insbesondere mit dem Ziel ausgeübt werden, vom Opfer oder einer Drittperson eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, das Opfer für eine tatsächlich oder mutmasslich von ihm oder einer Drittperson begangene Tat zu bestrafen, das Opfer oder eine Drittperson einzuschüchtern oder zu nötigen, oder aus einem anderen auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund36.
Anders als Artikel 1 Absatz 1 UNCAT verlangt Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe e des Römer Statuts, auf den sich der Schweizer Gesetzgeber bei der Formulierung von Artikel 264a Absatz 1 Buchstabe f StGB gestützt hat, nicht, dass die Folterhandlung notwendigerweise zu einem bestimmten Zweck erfolgt sein muss37. Entscheidend ist hier also nicht das Ziel, sondern vielmehr die Intensität der verursachten Schmerzen oder Leiden38. Nebst der Tat als solcher ist Folter als Verbrechen gegen die Menschlichkeit auch dadurch gekennzeichnet – und dies führt durchaus zu einem kontextual eingeschränkten Anwendungsbereich der Strafbestimmung, dass sie im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung begangen wird.
Im Konzept der Verbrechen gegen die Menschlichkeit mit dem zugrundeliegenden Konzept des ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung über den verschiedenen Einzeltaten macht dieser Aufbau durchaus Sinn. Folter als definierte Einzeltat wird verübt im Wissen um den Angriff und in Kenntnis des Gesamtkontextes. Extrahiert man nun den Tatbestand der Folter aus diesem Kontext des ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung, fehlt die übergeordnete Motivation. Es erscheint daher sinnvoll, die spezifische Intention der Täterschaft im neu zu schaffenden Foltertatbestand explizit aufzuführen. Aufgrund des bereits erwähnten Bestimmtheitsgebots von Artikel 1 des Strafgesetzbuches –
34 Dolus specialis.
35 BSK Strafrecht II-Keshelava/Zehnder, N 45 zu Artikel 264c StGB.
36 Zum beispielhaften Charakter dieser Aufzählung: Triffterer/Ambos, Dörmann K, N 90 zu Artikel 8 des Statuts.
37 Botschaft Statut IStGH BBl 2008, 3926 f.; IStGH, Bemba Gombo, 25. Juni 2009, N 195.
38 Botschaft Statut IStGH BBl 2008, 3926.