Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/102: 20.504 n Pa.Iv. Flach. Folter als eigener Straftatbestand im Schweizer Strafrecht · 24 Seiten
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3.1.2 Regelungsort und Systematik
In Bezug auf die systematische Einordnung eines Folterstraftatbestands in das Schweizerische Strafgesetzbuch lassen sich grundsätzlich vier mögliche Optionen festhalten.
Die erste Option ist eine Einordnung im 1. Titel des StGB bei den strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben26. Eine solche Einordnung würde systematisch betrachtet nahelegen, dass sich der Täterkreis des Straftatbestands ebenfalls auf Privatpersonen im Allgemeinen erstrecken würde. Die Einordnung der Folter an einer solch zentralen Stelle des StGB würde die besondere Bedeutung ihrer Kriminalisierung sowie die inhaltliche Nähe zu den Körperverletzungsdelikten und den Aspekt der Schädigung von Körper und Geist unterstreichen. Die körperliche und geistige Gesundheit des Menschen würde in den Vordergrund gerückt und als primär geschütztes Rechtsgut ins Auge gefasst. Bei einer Einordnung gemäss dieser ersten Option wäre die kantonale Zuständigkeit zur Strafverfolgung naheliegend.
Als zweite Option kann ein Folterstraftatbestand bei den Völkerrechtsverbrechen im StGB27 eingefügt werden. Zwischen dem Folterverbot und Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen bestehen verschiedene inhaltliche Überschneidungen und Gemeinsamkeiten. Systematisch sowie punkto Entstehungsgeschichte betrachtet hat das Folterverbot wie die erwähnten Völkerrechtsverbrechen einen völkerrechtlichen Ursprung28. Völkermord und das Folterverbot sind beides Normen des zwingenden Völkerrechts, welche einen absoluten Anspruch begründen.29 Inhaltlich ist die Folter sowohl bei Verbrechen gegen die Menschlichkeit wie bei Kriegsverbrechen als mögliche Tathandlung im Kontext eines Angriffs oder eines bewaffneten Konflikts aufgelistet30. Es wäre ebenfalls angezeigt, dass die gemeinsamen Bestimmungen im 12. TitelquaterStGB (z.B. die Vorgesetztenverantwortlichkeit) auch auf einen Folterstraftatbestand anwendbar sind. Zusammengefasst würde die Einordnung eines Folterstraftatbestands bei den Völkerrechtsverbrechen inhaltlich die Schwere des Unrechtsgehalts und systematisch die Kategorisierung als Delikt, deren Kriminalisierungspflicht sich aus dem Völkerrecht ergibt, adäquat widerspiegeln31.
26 Eine solche Einordnung entspräche der Forderung der Nationalen Kommission zur Verhütung der Folter, s. Einführung des Foltertatbestandes im schweizerischen Strafgesetzbuch, Stellungnahme der NKVF, 8. Mai 2012.
27 Zwölfter Titelbis und zwölfter Titelter.
28 Vgl. Genfer Konventionen und ihre Zusatzprotokolle; Übereinkommen über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes (Genozidkonvention); Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs.
29 Vgl. Art. 2 Folterkonvention UNCAT; KÄLIN WALTER/KÜNZLI JÖRG, Universeller Menschenrechtsschutz, 4. Aufl., Basel 2019, N 10.27.
30 Artikel 264a Buchstabe f und Artikel 264c Absatz 1 Buchstabe c StGB; siehe hierzu auch die Ausführungen unter Kap. 2.
31 In der kürzlich adoptierten «Ljubljana-The Hague Convention on International Cooperation in the Investigation and Prosecution of the Crime of Genocide, Crimes against Humanity, War Crimes and other International Crimes» wird Folter wie die Völkerrechtsverbrechen als internationales Verbrechen eingeordnet.