Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/102: 20.504 n Pa.Iv. Flach. Folter als eigener Straftatbestand im Schweizer Strafrecht · 24 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 23Fedlex · Erläuternder Bericht
«%ASFF_YYYY_ID»
Einzelfalls ist die Tat unter dem Begriff der Nötigung gemäss Artikel 240 des deutschen Strafgesetzbuchs (StGB-D)57 oder der Erpressung einer Aussage strafbar, sofern der Täter als Amtsträger gehandelt hat (Artikel 343 StGB-D58).
Die Strafandrohung für Folter fällt von Land zu Land unterschiedlich aus. So bestraft Frankreich die Straftat mit Freiheitsstrafe von bis zu 15 Jahren (Artikel 222-2 StGB-F), Italien mit Haftstrafen von vier bis zehn Jahren (Artikel 613-bis StGB-I), Luxemburg mit Haftstrafen von fünf bis zehn Jahren (Artikel 260-1 StGB-L) und Österreich mit Haftstrafen von einem bis zehn Jahren (Artikel 312a StGB-Ö). In Deutschland wird Folter, die in Form von Nötigung in "besonders schwerer Weise" begangen wird, mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft (Artikel 240 Absatz 4 StGB-D). Wenn die Täter als Amtsträger gehandelt haben, um ihr Opfer zu einer Aussage oder Erklärung im Rahmen des Verfahrens zu zwingen, wird die Tat mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren geahndet (Artikel 343 Absatz 1 Ziffer 3 StGB-D).
Alle aufgeführten Länder sehen erschwerende Umstände vor. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Folterhandlungen zu Körperverletzungen führen (Artikel 613-bis StGB-I; Artikel 312a StGB-Ö; Artikel 260-2 f. StGB-L). Der Täterkreis in der französischen Gesetzesbestimmung umfasst im Grundtatbestand in Artikel 222-1 StGB-F auch Privatpersonen. In den Folgeartikeln werden qualifizierte Formen davon geregelt. So gilt in Frankreich eine höhere Freiheitsstrafe, wenn die Tat an bestimmten, besonders vulnerablen Personen begangen wurde, insbesondere an Minderjährigen unter 15 Jahren (Artikel 222-3 Absatz 1 StGB-F) oder an einer Person, die aufgrund ihres Alters, einer Krankheit, eines Gebrechens, einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung oder einer dem Täter bekannten Schwangerschaft schutzbedürftig ist (Artikel 222-3 Absatz 2 StGB-F). Auch die italienische Version des Foltertatbestands führt als Qualifikation des Grundtatbestandes die Begehung durch staatliche Machtträger in Satz 2 der Bestimmung auf. Italien sieht ein Strafmass von fünf bis zwölf Jahren vor, wenn die Tat von einem öffentlichen Beamten oder einer mit einem öffentlichen Dienst betrauten Person unter Machtmissbrauch oder unter Verletzung der Amts- oder Dienstpflicht begangen wird (Artikel 613-bis StGB-I).
Wenn die Folterhandlung zum Tod des Opfers geführt hat, gilt in Österreich eine Freiheitsstrafe von zehn bis zwanzig Jahren oder eine lebenslange Freiheitsstrafe (Artikel
57 Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (Artikel 240 Absatz 1 StGB-D). In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder (1.) seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht (2.) (Artikel 240 Absatz 4 StGB-D).
58 Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Disziplinarverfahren oder einem ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Verfahren berufen ist, einen anderen körperlich misshandelt, gegen ihn sonst Gewalt anwendet, ihm Gewalt androht oder ihn seelisch quält, um ihn zu nötigen, in dem Verfahren etwas auszusagen oder zu erklären oder dies zu unterlassen, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft (Artikel 343 Absatz 1 Ziffer 1 StGB-D).