Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/102: 20.504 n Pa.Iv. Flach. Folter als eigener Straftatbestand im Schweizer Strafrecht · 24 Seiten
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3 EMRK) grenzen den Täterkreis explizit auf staatliche Akteure ein. Gemäss EGMR-Rechtsprechung begründet Artikel 3 EMRK nicht nur negative Unterlassungspflichten, sondern verpflichtet den Staat auch dazu, Personen, die seiner Hoheitsgewalt unterstehen, durch entsprechende Massnahmen vor Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung zu schützen, auch wenn diese Handlungen durch Privatpersonen erfolgen.40 Insofern werden Misshandlungen durch rein private Täterschaft zumindest dann unter Artikel 3 EMRK subsumiert, wenn der Staat seinen Schutzpflichten nicht nachgekommen ist. Dahingegen schliesst die Folterdefinition in UNCAT Fälle privater Folter ohne staatliche Beteiligung wie dargestellt aus, indem sie als Verursacher nur «Angehörige des öffentlichen Dienstes oder eine andere in amtlicher Eigenschaft handelnde Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis die Schmerzen und Leiden verursacht werden», aufführt.
Dem besonderen Unrechtsgehalt der Folter im Sinne der UN-Folterkonvention kann im nationalen Recht somit durchaus dadurch Rechnung getragen werden, dass der Missbrauch eines staatlichen oder – wie im Anschluss erläutert – staatsähnlichen Gewaltmonopols als Kernelement der Strafbarkeit statuiert und damit eine Spezialregelung für dieses besonders verwerfliche, speziell zu ahnende Delikt geschaffen würde41. Bei der Ausgestaltung eines Foltertatbestandes im Kernstrafrecht besteht daher angesichts der internationalen Vorgaben und den bereits bestehenden Strafbarkeiten gemäss schweizerischem Recht die rechtliche und praktische Möglichkeit, auf eine explizite Ausweitung des Täterkreises auf Private zu verzichten.
3.1.3.2.2 Einbezug staatsähnlicher Akteure
Zu Gunsten eines aus Opferperspektive nicht zu engen Anwendungsbereichs der vorgesehenen Strafbestimmung wird im Rahmen dieser Vorlage vorgeschlagen, den Täterkreis nicht auf staatliche Akteure in einem formellen Sinn zu beschränken, sondern auch auf Personen auszuweiten, welche Mitglied oder Teil einer Organisation sind, die in ihrem Gewaltmonopol vergleichbar mit staatlichen Strukturen sind. Zu denken ist beispielweise an parastaatliche, politische oder andere Organisationen, welche faktisch staatsähnliche Macht über eine Bevölkerungsgruppe oder einzelne Personen ausüben können. Der Unrechtsgehalt von Folterhandlungen in einem solchen, formell vom Staat im völkerrechtlichen Sinne losgelösten Kontext, ist vergleichbar mit dem des Missbrauchs des staatlichen Gewaltmonopols, und es erscheint aus Sicht der Opfer sachlich gerechtfertigt, ja sogar notwendig, hier die Sachverhalte gleich zu behandeln. Wenn die Autorität des Staates und mithin die Staatsgewalt über ein Territorium geschwächt ist, soll auch an faktische Machthaber angeknüpft werden können, welche als parastaatliche Akteure das staatliche Machtvakuum ausfüllen. Eine Ausdehnung auf faktische Ordnungskräfte oder Machthaber erlaubt es damit, dem Unrechtsgehalt
40 EGMR Z. ua/Vereinigtes Königreich, no. 29392/95, Urteil vom 10. Mai 2001 [GC], Slg. 01-V, § 73; EGMR Pretty/Vereinigtes Königreich, no. 2346/02, Urteil vom 29. April 2002 [GC], Slg. 02-III, § 51.
41 Der allenfalls bestehenden Gefahr einer «Trivialisierung» der Folter könnte so begegnet und diese eingeschränkt werden.