Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/102: 20.504 n Pa.Iv. Flach. Folter als eigener Straftatbestand im Schweizer Strafrecht · 24 Seiten

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soll dabei schlussendlich das Verständnis des Gesetzgebers sein, ob sich die Folter vorwiegend

- durch die grausame Natur der Folterhandlungen

oder

- massgeblich auch durch den Missbrauch eines staatlichen Gewaltmonopols auszeichnet.

Exemplarisch stellt sich bei einem grundsätzlichen Einbezug von Privatpersonen unter den Tatbestand der Folter die Frage, inwieweit beispielsweise Fälle von durch ihre Eltern oder andere obhutsberechtigte Personen misshandelte oder vernachlässigte Kinder künftig als Folter einzuordnen wären und nicht wie bis anhin primär als Delikt gegen Leib und Leben, beispielsweise schwere Körperverletzung, oder als Freiheitsberaubung.

Im Kontext des vorliegend zu prüfenden Einbezugs von privaten Akteuren ist auch darauf hinzuweisen, dass sich die Folterdefinition im Übereinkommen UNCAT nur auf staatliche Akteure bezieht. Eine völkerrechtliche Vorgabe zum Einbezug von Privatpersonen in den Täterkreis der Folter besteht hier also nicht. Auch aus Sicht der Rechtshilfe besteht keine Notwendigkeit, Privatpersonen in den Täterkreis der Folter einzubeziehen, da sich die Verpflichtungen in diesem Bereich am Völkerrecht orientieren. Die zugrundeliegende Initiative 20.504 fordert denn auch eine Einführung der Folter als spezifischen Straftatbestand ins Schweizer Strafrecht in Übereinstimmung mit den internationalen Rechtsvorgaben. Die Schweiz würde, dies sei an dieser Stelle jedoch ebenfalls vermerkt, ihren Verpflichtungen gemäss UNCAT auch dann gerecht, wenn sie in der nationalen Umsetzung den Täterkreis weiter formuliert als das Übereinkommen.

Für eine Ausweitung des Täterkreises auf Privatpersonen spricht, dass damit sämtliche Situationen, in denen Folterhandlungen festgestellt werden, rechtlich einheitlich abgedeckt und mit dem neu zu schaffenden spezifischen Tatbestand abgedeckt würden. Beispielhaft angeführt seien ein privat agierender Geiselnehmer, der das Opfer in Bereicherungsabsicht unter Anwendung von Folter zur Preisgabe von Informationen nötigen will, eine grobe Misshandlung zwecks Bestrafung und Erniedrigung im privaten Umfeld gegenüber eigenen Kindern oder betagten Angehörigen oder das Zufügen grosser körperlicher oder seelischer Schmerzen zwecks Einschüchterung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses bei einem privaten Arbeitgeber.

Bezüglich all dieser Beispiele ist an dieser Stelle aber wiederum daran erinnert, dass der Einbezug unter den Foltertatbestand nicht mit einer Ausweitung der generellen Strafbarkeit solcher verabscheuungswürdigen Verhaltensweisen einhergeht: Die genannten, durch private Akteure begangenen Taten sind bereits unter geltendem Recht strafbar und werden auch künftig mit Strafe bedroht, unabhängig vom vorliegend zu treffenden gesetzgeberischen Entscheid.

Weder der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II)39 noch die praktisch wortgleiche Bestimmung der Menschenrechtskonvention (Artikel

39 SR 0.103.2