Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/102: 20.504 n Pa.Iv. Flach. Folter als eigener Straftatbestand im Schweizer Strafrecht · 24 Seiten

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2.2 Der internationale Kontext und die bisherige Haltung des Bundesrates

Am 2. Dezember 1986 ist die Schweiz dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe beigetreten, das von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 10. Dezember 1984 angenommen wurde (nachfolgend: UNCAT). Das Übereinkommen ist für die Schweiz am 26. Juni 1987 in Kraft getreten13.

UNCAT enthält Bestimmungen, die den Staaten vorgeben, wie Folter verboten und verhindert wird. Das Übereinkommen konkretisiert damit das allgemeine Folterverbot, indem es die Vertragsstaaten verpflichtet, eine Reihe von geeigneten Massnahmen zu ergreifen, um die Verhinderung beziehungsweise Ahndung von Folterungen sicherzustellen und Personen, denen die Freiheit entzogen ist, vor Angriffen auf ihre körperliche und seelische Integrität zu schützen. Auf dieser Grundlage haben die Vertragsstaaten alle geeigneten Massnahmen zu ergreifen, um Folter zu verhüten und zu bekämpfen, Personen, denen die Freiheit entzogen ist, vor Beeinträchtigungen ihrer physischen und psychischen Integrität zu schützen und Opfer zu entschädigen. UNCAT sieht auch ein internationales Kontrollsystem vor, und zwar in dem Sinne, dass die Vertragsstaaten dem Ausschuss gegen Folter (CAT) alle vier Jahre einen Bericht über die Massnahmen vorlegen müssen, die sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Übereinkommen ergriffen haben.

Artikel 4 Absatz 1 UNCAT bestimmt: «Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, dass nach seinem Strafrecht alle Folterhandlungen strafbar sind». In Artikel 1 UNCAT werden Folterhandlungen definiert als das Zufügen grosser körperlicher oder seelischer Schmerzen oder Leiden durch Angehörige des öffentlichen Dienstes gegenüber einer Person, um namentlich eine Aussage oder ein Geständnis von ihr zu erlangen, sie zu bestrafen oder einzuschüchtern. Die Vertragsstaaten des Übereinkommens, darunter die Schweiz, müssen daher alle Verhaltensweisen, die unter diese beiden Bestimmungen fallen, unter Strafe stellen. Sie müssen dem Ausschuss zur Verhütung von Folter (CAT) regelmässig über die ergriffenen Massnahmen Bericht erstatten. Im Rahmen dieses Monitorings stellt ihnen der Ausschuss seine Schlussbemerkungen und Empfehlungen zu. Der Ausschuss entscheidet ausserdem über Beschwerden wegen Verletzung der Konvention.

In seinen Schlussbemerkungen zum siebten periodischen Bericht der Schweiz14 hat der CAT 2015 unter den Hauptkritikpunkten und Empfehlungen die Definition und die Strafbarkeit der Folter aufgeführt. Der Ausschuss wiederholte dabei insbesondere die bereits früher an die Schweiz gerichtete Empfehlung, Folter zu einem Straftatbestand zu machen, der Artikel 1 des Übereinkommens vollumfänglich nachgebildet ist, und dabei sicherzustellen, dass die angedrohten Strafen für Folter der Schwere des Verbrechens angemessen sind.

13 SR 0.105.

14 Observations finales concernant le septième rapport périodique de la Suisse, 13.8.2015.