Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/11: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2022/1190 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1862 in Bezug auf die Eingabe von Informationsausschreibungen zu Drittstaatsangehörigen im Interesse der Union in das Schengener Informationssystem (SIS) · 24 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 15Fedlex · Erläuternder Bericht
«Informationsausschreibungen gemäss Artikel 37a werden gelöscht, sobald
a) die Ausschreibung gemäss Artikel 53 abgelaufen ist oder
b) die zuständige Behörde des ausschreibenden Mitgliedstaats – gegebenenfalls auch auf Vorschlag von Europol – deren Löschung beschlossen hat.»
Zudem wird Absatz 7 mit einem Verweis auf den neuen Artikel 37a ergänzt. So wird eine im SIS gemäss dieser Bestimmung eingegebene Sachfahndungsausschreibung gelöscht, wenn die mit dieser Sache in Zusammenhang stehende Informationsaus- schreibung zu einer Person gelöscht wird.
Artikel 56: «Verarbeitung von SIS-Daten»
Artikel 56 Absätze 1 und 5 werden mit einem Verweis auf den neuen Artikel 37a er- gänzt. Die mit einer Informationsausschreibung in Zusammenhang stehenden Daten dürfen grundsätzlich nur für die in Artikel 37a genannten Zwecke verarbeitet werden (Abs. 1). Von dieser Regel darf nur abgewichen werden, «soweit sie zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden und schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, aus schwerwiegenden Gründen der nationalen Sicherheit oder zur Ver- hütung einer schweren Straftat erforderlich ist» (Abs. 5). In diesem Fall ist die vorherige Zustimmung des ausschreibenden Staates einzuholen.
Artikel 74: «Kontrolle und Statistiken»
Ein neuer Absatz 5a wird eingeführt, der Folgendes vorsieht: «Die Mitgliedstaaten, Eu- ropol und eu-LISA stellen der Kommission die Informationen zur Verfügung, die als Beitrag zu der Bewertung und den Berichten gemäss Artikel 68 der Verordnung (EU) 2016/794 erforderlich sind.»
Artikel 79: «Inkrafttreten, Inbetriebnahme und Anwendung»
In diesem Artikel wird ein neuer Absatz 7 eingeführt, der das Inkrafttreten der Bestim- mungen zu den Informationsausschreibungen regelt: Wenn die Mitgliedstaaten die technischen und verfahrenstechnischen Vorkehrungen zur Verarbeitung von Informa- tionsausschreibungen getroffen haben, wird die Kommission einen Beschluss zur Fest- legung des Datums erlassen, ab dem die Mitgliedstaaten mit der Eingabe, Aktualisie- rung und Löschung von Informationsausschreibungen im SIS gemäss Artikel 37a be- ginnen können.
3 Grundzüge des Umsetzungserlasses
3.1 Die beantragte Neuregelung
Bei der Umsetzung der Verordnung (EU) 2022/1190 sind zwei Hauptachsen zu unter- scheiden. Die erste besteht in der Anpassung der Rechtsgrundlagen, damit die Schweiz auf Vorschlag von Europol Informationsausschreibungen im SIS eingeben kann. Dieser Teil entspricht im Wesentlichen der Umsetzung von Artikel 37a der Ver- ordnung (EU) 2022/1190. Die Umsetzung erfolgt über eine Teilrevision des Bundesge- setzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI; SR 361.0). Aus- schliesslich diese Gesetzesänderung ist Gegenstand dieses Vernehmlassungsverfah- rens.