Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/11: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2022/1190 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1862 in Bezug auf die Eingabe von Informationsausschreibungen zu Drittstaatsangehörigen im Interesse der Union in das Schengener Informationssystem (SIS) · 24 Seiten

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wärtige Angelegenheiten zuständig ist. Die Änderung des BPI stützt sich auf Artikel 57 Absatz 2 BV, wonach der Bund dazu befugt ist, bei Fragen der inneren Sicherheit seine Anstrengungen mit den Kantonen zu koordinieren, und auf die Befugnis der Bundes- versammlung, Geschäfte zu behandeln, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen und keiner anderen Behörde zugewiesen sind (Art. 173 Abs. 2 BV).

Artikel 184 Absatz 2 BV ermächtigt den Bundesrat, völkerrechtliche Verträge zu unter- zeichnen und zu ratifizieren. Die Bundesversammlung ist nach Artikel 166 Absatz 2 BV für die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge zuständig, sofern für deren Abschluss nicht aufgrund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist (siehe auch Art. 24 Abs. 2 des Parlamentsgesetzes [SR 171.10] und Art. 7a Abs. 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes [SR 172.010]). Der Bundesrat verfügt vorliegend über keine selbständige Abschlusskompetenz zur Übernahme der vorliegenden EU-Verordnung.

Der Bundesbeschluss (Art. 24 Abs. 3 ParIG) ist dem fakultativen Referendum unter- stellt, da der Notenaustausch wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthält oder seine Umsetzung den Erlass von Gesetzbestimmungen erfordert (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 BV). Folglich können auch die Gesetzesänderungen, die der Umsetzung des Notenaustausches dienen, im Bundesbeschluss aufgenommen werden (Art. 141a Abs. 2 BV).

6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Mit der Übernahme dieser Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands erfüllt die Schweiz ihre Verpflichtungen aus dem SAA. Die Eingabe von Informationsausschrei- bungen im SIS auf Vorschlag von Europol, wie es die Verordnung (EU) 2022/1190 vor- sieht, erfolgt vorbehaltlich der üblichen Kontrollen, die vor jeder Ausschreibung im SIS durchgeführt werden. Die vorgesehenen Massnahmen sind mit der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101), dem Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) und den weiteren internationalen Ver- pflichtungen der Schweiz in diesem Bereich vereinbar. Die Übernahme dieser EU-Ver- ordnung und die damit einhergehenden Gesetzesänderungen stehen somit im Ein- klang mit internationalem Recht.

6.3 Erlassform

Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV unterliegen völkerrechtliche Verträge dem fakultativen Referendum, wenn sie unbefristet und unkündbar sind (Ziff. 1), den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen (Ziff. 2) oder wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder wenn deren Umsetzung den Erlass von Bundesgeset- zen erfordert (Ziff. 3).

Der vorliegende Notenaustausch betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2022/1190 wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, kann aber jederzeit gekündigt werden und sieht keinen Beitritt zu einer internationalen Organisation vor. Jedoch er- fordert dessen Umsetzung eine Teilrevision des BPI. Der Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustausches ist deshalb dem fakultativen Referendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV zu unterstellen. Die Bundesversammlung genehmigt völkerrechtliche Verträge, die dem Referendum un- terliegen, in der Form eines Bundesbeschlusses (Art. 24 Abs. 3 ParlG).