Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/11: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2022/1190 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1862 in Bezug auf die Eingabe von Informationsausschreibungen zu Drittstaatsangehörigen im Interesse der Union in das Schengener Informationssystem (SIS) · 24 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 13Fedlex · Erläuternder Bericht
informieren (Abs. 7). Nach Absatz 9 sind die anderen Mitgliedstaaten und Europol in- nerhalb von 12 Monaten, nachdem Europol eine Ausschreibung vorgeschlagen hat, über das Ergebnis der Analyse und den Entscheid, ob eine Informationsausschreibung im SIS eingegeben wurde, zu unterrichten. Die Mitgliedstaaten können aber auch be- schliessen, die von Europol vorgeschlagene Informationsausschreibung nicht vorzu- nehmen, oder – sofern die Voraussetzungen erfüllt sind – die Eingabe einer anderen Art von Ausschreibung zu derselben Person beschliessen (Abs. 8).
Wenn die Ausschreibung im SIS erfolgt ist, sehen die Absätze 10 und 11 vor, dass Europol dem ausschreibenden Mitgliedstaat relevante ergänzende oder geänderte Da- ten zu einer Informationsausschreibung unverzüglich übermitteln oder ihn darüber in Kenntnis setzen muss, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass in das SIS eingegebene Daten sachlich falsch oder unrechtmässig gespeichert worden sind (ähnlich den Pflich- ten nach Abs. 5). Der ausschreibende Mitgliedstaat ist sodann verpflichtet, die erhalte- nen Informationen zu prüfen und nötigenfalls die Informationsausschreibung anzupas- sen oder zu löschen.
Darüber hinaus sieht Absatz 12 vor, dass Europol den Mitgliedstaaten Sachfahndungs- ausschreibungen vorschlagen kann, wenn eindeutige Hinweise darauf bestehen, dass diese Sachen mit einer Person verbunden sind, die bereits Gegenstand einer Informa- tionsausschreibung ist. In diesem Fall werden die Informationsausschreibung und die Sachfahndungsausschreibung miteinander verknüpft.
Im Hinblick auf die Umsetzung dieser neuen Ausschreibungsmöglichkeit im SIS sieht Absatz 13 vor, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorkehrungen für die Ein- gabe, die Aktualisierung und die Löschung von Informationsausschreibungen in das SIS treffen. Absatz 15 ermächtigt die Kommission zum Erlass von Durchführungs- rechtsakten zur Festlegung und Weiterentwicklung der notwendigen Vorschriften für die Eingabe, Aktualisierung, Löschung und Abfrage der in der Informationsausschrei- bung enthaltenen Daten.
Artikel 37b: «Massnahmen aufgrund einer Informationsausschreibung»
Im Falle eines Treffers bei einer Informationsausschreibung muss nach Absatz 1 der Mitgliedstaat, in dem der Treffer erfolgt ist (der vollziehende Mitgliedstaat), so weit wie möglich die nachstehenden notwendigen Informationen einholen und dem ausschrei- benden Mitgliedstaat übermitteln:
- «die Tatsache, dass die Person, die Gegenstand der Informationsausschrei- bung ist, ausfindig gemacht wurde;
- Ort, Zeit und Grund der Kontrolle;
- Route und Bestimmungsort;
- Begleitpersonen der Person, die Gegenstand der Informationsausschreibung ist, bei denen nach Lage der Dinge davon ausgegangen werden kann, dass sie mit der ausgeschriebenen Person in Verbindung stehen;
- mitgeführte Sachen einschliesslich Reisedokumente;
- die Umstände, unter denen die Person ausfindig gemacht wurde».
Absatz 2 sieht vor, dass diese Informationen dem ausschreibenden Mitgliedstaat im Rahmen eines Austauschs von Zusatzinformationen übermittelt werden. Die Informati- onen nach Absatz 1 müssen auch eingeholt werden, wenn die Person, die Gegenstand der Informationsausschreibung im SIS ist, im Hoheitsgebiet des ausschreibenden Mit- gliedstaats ausfindig gemacht wird, dies zum Zweck der Unterrichtung von Europol (Abs. 3).