Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/11: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2022/1190 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1862 in Bezug auf die Eingabe von Informationsausschreibungen zu Drittstaatsangehörigen im Interesse der Union in das Schengener Informationssystem (SIS) · 24 Seiten
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Die zweite Achse besteht in der Anpassung der Rechtsgrundlagen, damit die Schweiz Treffer zu Informationsausschreibungen bearbeiten kann. Hier erfolgt die Umsetzung über eine Revision der N-SIS-Verordnung. Diese Revision entspricht im Wesentlichen Artikel 37b der Verordnung (EU) 2022/1190. Die Teilrevision wird die Massnahmen umfassen, welche das SIRENE-Büro ergreifen muss, sobald eine Informationsaus- schreibung zu einem Treffer führt. Sie erfolgt im Zusammenhang mit der vorläufigen Anwendung der Verordnung (EU) 2022/1190 gestützt auf Artikel 7b Absatz 1 RVOG (siehe oben, Ziff. 1.4).
3.2 Umsetzung
Die praktische Umsetzung des neuen Instruments der Informationsausschreibungen auf Vorschlag von Europol erfolgt seitens der Schweiz auf der technischen Ebene durch ein Zusammenspiel zweier polizeilicher Informationssysteme des Bundes: des automatisierten Polizeifahndungssystems (RIPOL) nach Artikel 15 BPI und des natio- nalen Teils des Schengener Informationssystems (N-SIS) nach Artikel 16 BPI. Das SIS ist ein Informationssystem, in dem gestohlene Gegenstände und Personen ausge- schrieben werden, die polizeilich zwecks Auslieferung gesucht werden oder die mit ei- ner Einreisesperre belegt sind oder vermisst werden. RIPOL ist das sogenannte Quell- system für alle Kategorien von Ausschreibungen im SIS (so, wie das Zentrale Migrati- onsinformationssystem [ZEMIS] – das Personenregister für ausländische Staatsange- hörige, die in der Schweiz leben – Quellsystem für die SIS-Ausschreibungen im Migra- tionsbereich ist).8
Vorschläge von Europol zu Informationsausschreibungen von Drittstaatsangehörigen werden in zwei Prozessschritten umgesetzt:
Prozessschritt 1: Eingabe der Informationsausschreibung
Vorschläge zu Informationsausschreibungen zu Drittstaatsangehörigen von Europol (inkl. der Informationen zu dieser Person) erreichen die Schweiz über den Informati- onskanal SIENA9. Konkret gehen die Vorschläge zu Ausschreibungen bei der Einsatz- und Alarmzentrale (EAZ) des Bundesamtes für Polizei (fedpol) ein, die für den gesam- ten internationalen polizeilichen Informationsaustausch die Funktion des SPOC (Single Point of Contact) wahrnimmt. Die EAZ erfasst die Informationen im Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem von fedpol nach Artikel 18 BPI und teilt sie einer fedpol-inter- nen Fachstelle zur weiteren Bearbeitung zu. Diese Stelle ist zuständig für den Ent- scheid, ob seitens der Schweiz der Vorschlag zur Informationsausschreibung ange- nommen und von ihr in das SIS eingespeist wird. Im Einzelnen überprüft und analysiert sie den Vorschlag von Europol zur Eingabe der Informationsausschreibung (Art. 37a Abs. 6). So prüft sie die Zuverlässigkeit der Informationsquelle und die Richtigkeit der Informationen über die betreffende Person. Hierzu kann sie von Europol, soweit erfor- derlich, zusätzliche Informationen anfordern. Wie dieser fedpol-interne Prüfprozess ab- läuft, wird auf einer nachgeordneten Regelungsebene geklärt werden. Darauf gestützt muss sie zum Schluss gelangen können, dass hinreichende Gründe zu der Annahme bestehen, dass die betreffende Person eine in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallende schwere Straftat im Sinne von Anhang I der Verordnung (EU) 2016/794 be- gangen hat, an einer solchen Straftat beteiligt war oder eine solche Straftat plant. Dies
8 Vgl. hierzu: Botschaft des Bundesrates vom 6. März 2020 zur Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) und zur Änderung des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich, BBl 2020 3534 (Erläuterungen zu Art. 15 E-BPI).
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