Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/11: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2022/1190 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1862 in Bezug auf die Eingabe von Informationsausschreibungen zu Drittstaatsangehörigen im Interesse der Union in das Schengener Informationssystem (SIS) · 24 Seiten
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Informationsausschreibungen anderer Schengen-Staaten abgerufen werden können. Dabei soll wie folgt vorgegangen werden: Diejenigen Bestimmungen der Verord- nung (EU) 2022/1190, die im Landesrecht direkt anwendbar sind und somit keine Än- derung des BPI erfordern, werden gestützt auf Artikel 7b Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG; SR 172.010) vorläufig angewendet. Mit ei- ner ersten Etappe der Änderung der N-SIS-Verordnung wird das Vollziehungsrecht für diese Trefferbearbeitung geschaffen. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ände- rung des BPI wird in der N-SIS-Verordnung in einer zweiten Etappe dann auch das Vollziehungsrecht für die verbleibenden Regelungsbereiche geschaffen.
Ohne die oben dargestellte vorläufige teilweise Anwendung der Verordnung (EU) 2022/1190 würde die operative SIS-Zusammenarbeit empfindlich gestört, da mangels Rechtsgrundlage weder eine Trefferbearbeitung der von anderen Staaten für Europol eingegebenen Ausschreibungen noch ein entsprechender Austausch von Zusatzinfor- mationen über das SIRENE-Büro (Art. 355e des Strafgesetzbuches; SR 311.0) zuläs- sig wäre. Ein uneingeschränkter und ununterbrochener Betrieb des SIS ist jedoch so- wohl für die Schweiz als auch für die übrigen Schengen-Staaten von grosser Bedeu- tung.
1.5 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des Bundesrates
Dieser Entwurf wurde weder in der Botschaft vom 29. Januar 20206 zur Legislaturpla- nung 2019–2023 noch im Bundesbeschluss vom 21. September 20207 über die Legis- laturplanung 2019–2023 angekündigt.
Dennoch trägt diese Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands zur Umsetzung des Ziels 14 der Leitlinie 3 während der Legislatur 2019–2023 bei. Denn die Eingabe von Informationsausschreibungen im SIS, gestützt auf Daten von Behörden von Dritt- staaten oder internationalen Organisationen, trägt zu den Zielen der Bekämpfung von Gewalt, Kriminalität und Terrorismus bei und ermöglicht, wirksam gegen diese Phäno- mene anzugehen. Durch die Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2022/1190 trägt die Schweiz somit dazu bei, die Sicherheit ihrer eigenen Bevölkerung, aber auch jener der anderen Schengen-Staaten zu garantieren.
2 Grundsätze und Inhalt der Verordnung (EU) 2022/1190
2.1 Die Verordnung (EU) 2022/1190 im Überblick
Die Verordnung (EU) 2022/1190 ändert die Verordnung «SIS Polizei», um die Eingabe von Ausschreibungen zu Drittstaatsangehörigen im SIS nach Artikel 4 Absatz 1 Buch- stabe t der Verordnung (EU) 2016/794 auf Vorschlag von Europol zu ermöglichen. Zu diesem Zweck umfasst sie Änderungen mehrerer bestehender Artikel, um die Möglich- keit zur Vornahme solcher Ausschreibungen zu ergänzen; zudem führt sie zwei neue Artikel (37a und 37b beziehungsweise 37bis und 37ter in der französischen Version der EU-Verordnung) in die Verordnung «SIS Polizei» ein, die gänzlich diesem Aspekt gewidmet sind (aufgeführt in Artikel 1 der Verordnung [EU] 2022/1190).
Artikel 37a schafft eine neue Ausschreibungskategorie: die Informationsausschreibun- gen betreffend Drittstaatsangehörige im Interesse der Union. Diese Ausschreibungen werden im SIS nicht von Europol, sondern von den Mitgliedstaaten eingegeben. Der
6 BBl 2020 1777
7 BBl 2020 8385 10/24