Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/11: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2022/1190 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1862 in Bezug auf die Eingabe von Informationsausschreibungen zu Drittstaatsangehörigen im Interesse der Union in das Schengener Informationssystem (SIS) · 24 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 5Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht
1 Ausgangslage
1.1 Handlungsbedarf und Ziele
Mit dem SAA hat sich die Schweiz grundsätzlich zur Übernahme aller Weiterentwick- lungen des Schengen-Besitzstands verpflichtet (Art. 2 Abs. 3 SAA). Die Übernahme eines neuen Rechtsakts erfolgt dabei in einem besonderen Verfahren, das die Notifi- kation der Weiterentwicklung durch die zuständigen EU-Organe und die Übermittlung einer Antwortnote seitens der Schweiz umfasst (Art. 7 Abs. 2 SAA).
Das SIS ist das Hauptinstrument für den Informationsaustausch im Schengen-Raum hinsichtlich Personen- und Sachfahndungen. Am 28. November 2018 verabschiedeten das Europäische Parlament und der Rat der EU ein Reformpaket von drei Verordnun- gen, das die sachliche und technische Weiterentwicklung des SIS zum Ziel hat. Mit diesem Reformpaket wurden die bisherigen Rechtsgrundlagen zum SIS während einer Übergangszeit stufenweise abgeändert und ergänzt; seit dem 7. März 2023, dem Zeit- punkt der Inbetriebnahme des neuen SIS, ist es nun vollständig anwendbar.
Die drei Verordnungen regeln den Betrieb und die Nutzung des SIS in jeweils unter- schiedlichen Bereichen:
- Die Verordnung (EU) 2018/1862 betrifft den Bereich der «polizeilichen Zusam- menarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen» (nachfolgend Verordnung «SIS Polizei»).
- Die Verordnung (EU) 2018/1861 regelt die Nutzung des Systems für die Zwecke der «Grenzkontrollen»3.
- Die Verordnung (EU) 2018/1860 bildet die Grundlage zur Verwendung des SIS im Hinblick auf die «Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger»4.
Diese drei Verordnungen wurden im Nachgang zu den Terrorangriffen im Schengen-Raum und den gesteigerten Herausforderungen im Migrationsbereich erarbeitet. Sie sollen die grenzüberschreitende Zusammenarbeit weiter verbessern und die innere Si- cherheit erhöhen. Die drei EU-Verordnungen wurden der Schweiz am 20. November 2018 als Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands notifiziert. Der Bundesrat hat die Notenaustausche zur Übernahme der Verordnungen am 19. Dezember 2018 unter Vorbehalt der parlamentarischen Genehmigung gutgeheissen. Diese Genehmi- gung ist am 18. Dezember 2020 erfolgt, und die entsprechenden Rechtsgrundlagen für die innerstaatliche Umsetzung sind schliesslich am 22. November 2022 in Kraft getre- ten.
Noch bevor die gesetzlichen Grundlagen zur Umsetzung der Verordnung «SIS Polizei» in der Schweiz in Kraft traten, haben das Europäische Parlament und der Rat der EU am 6. Juli 2022 eine Verordnung verabschiedet, welche den Schengen-Staaten die
3 Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006, Fassung gemäss ABI. L 312 vom 7.12.2018, S. 14.
4 Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, Fassung gemäss ABI. L 312 vom 7.12.2018, S. 1. 5/24