Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/11: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2022/1190 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1862 in Bezug auf die Eingabe von Informationsausschreibungen zu Drittstaatsangehörigen im Interesse der Union in das Schengener Informationssystem (SIS) · 24 Seiten
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Der vollziehende Mitgliedstaat gewährleistet eine verdeckte Erhebung möglichst vieler Informationen während der Routinetätigkeit seiner nationalen zuständigen Behörden (Abs. 4). Die Erhebung dieser Informationen darf den verdeckten Charakter der Kon- trollmassnahmen nicht gefährden und die Person, die Gegenstand der Informations- ausschreibung ist, darf unter keinen Umständen auf das Vorhandensein der Ausschrei- bung hingewiesen werden.
Artikel 43: «Besondere Vorschriften für die Überprüfung oder die Abfrage anhand von Lichtbildern, Gesichtsbildern, daktyloskopischen Daten und DNA-Profilen»
Artikel 43 Absatz 3 wird mit einem Verweis auf den neuen Artikel 37a ergänzt, sodass unter gewissen Voraussetzungen gilt: «Daktyloskopische Daten im SIS im Zusammen- hang mit» namentlich gemäss Artikel 37a «eingegebenen Ausschreibungen können auch anhand vollständiger oder unvollständiger Fingerabdruck- oder Handflächenab- drucksätze abgefragt werden, die an untersuchten Tatorten schwerer oder terroristi- scher Straftaten vorgefunden wurden.»
Artikel 48: «Zugriff von Europol auf Daten im SIS»
Absatz 8 wird geändert, um auch die Informationen, welche die Mitgliedstaaten Europol nach einem Treffer zu einer Informationsausschreibung nach Artikel 37a (Bst. a und b) übermitteln müssen, aufzunehmen. Somit unterrichten die Mitgliedstaaten Europol:
- «über jeden Treffer zu nach Artikel 37a in das SIS eingegebenen Informations- ausschreibungen; (Bst. a)
- darüber, wann die Person, die Gegenstand der Informationsausschreibung ist, gemäss Artikel 37b Absatz 3 im Hoheitsgebiet des ausschreibenden Mitglied- staats aufgefunden wurde; (Bst. b)
- über nicht gemäss Artikel 37a in das SIS eingegebene Ausschreibungen im Zu- sammenhang mit terroristischen Straftaten.» (Bst. c)
Artikel 53: «Prüffrist für Personenausschreibungen»
Um den mit dem neuen Artikel 37a eingeführten Informationsausschreibungen Rech- nung zu tragen, werden die Absätze 4, 6 und 7 angepasst. So wird vorgesehen, dass der ausschreibende Mitgliedstaat innerhalb eines Jahres die Erforderlichkeit prüft, die Ausschreibung beizubehalten (Abs. 4). Die Ausschreibung kann über die Prüffrist hin- aus beibehalten werden, wenn dies – gemäss einer umfassenden individuellen Bewer- tung, die zu protokollieren ist – für den der Ausschreibung zugrunde liegenden Zweck erforderlich und verhältnismässig ist (Abs. 6). Wenn dies nicht der Fall ist, werden die Informationsausschreibungen nach Ablauf der einjährigen Prüffrist automatisch ge- löscht (Abs. 7).
Artikel 54: «Prüffrist für Sachfahndungsausschreibungen»
Artikel 54 Absatz 3 wird mit einem Verweis auf den neuen Artikel 37a ergänzt. Gemäss diesem neuen Artikel eingegebene Sachfahndungsausschreibungen werden gemäss (obgenanntem) Artikel 53 geprüft, wenn sie im Zusammenhang mit einer im Rahmen einer Informationsausschreibung im SIS erfassten Person stehen.
Artikel 55: «Löschung von Ausschreibungen»
Zur Festlegung der Modalitäten für die Löschung von Informationsausschreibungen wird ein neuer Absatz 4a eingeführt: