Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/11: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2022/1190 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1862 in Bezug auf die Eingabe von Informationsausschreibungen zu Drittstaatsangehörigen im Interesse der Union in das Schengener Informationssystem (SIS) · 24 Seiten

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6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Die Vorlage sieht weder Subventionen noch Verpflichtungskredite oder Zahlungsrah- men vor, die eine neue einmalige Ausgabe von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen würden. Folglich unterliegt sie nicht der Ausgabenbremse.

6.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz

Das Prinzip der Subsidiarität (Art. 5a und 43a Abs. 1 BV) wird mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung zur Umsetzung der Verordnung (EU) 2022/1190 eingehalten: Der Bund übernimmt keine neuen Aufgaben, welche bisher von den Kantonen wahrgenom- men wurden. Die Vorlage tangiert die Aufgabenteilung oder die Aufgabenerfüllung durch Bund und Kantone nicht.

Auch das Prinzip der fiskalischen Äquivalenz (Art. 43a Abs. 2 BV) wird respektiert: Die Vorlage sollte keine zusätzlichen Kosten für die Kantone verursachen und ihre Umset- zung obliegt dem Bund. Damit wird die fiskalische Äquivalenz in Bezug auf die Kongru- enz von Kostenträger und Entscheidträger eingehalten.

6.6 Datenschutz

Auf der Ebene des EU-Rechts erforderte die punktuelle Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/1862 mit dem neuen Instrument der Europol-Informationsausschreibungen gemäss Verordnung (EU) 2022/1190 keine zusätzlichen Regelungen zum Daten- schutz. Auf die neu vorgesehenen Informationsausschreibungen sind somit unverän- dert die diesbezüglichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1862 anwendbar, wie sie bereits mit der Vorlage des Bundesrates vom 6. März 2020 zur Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nut- zung des Schengener Informationssystems (SIS) (Weiterentwicklungen des Schen- gen-Besitzstands) und zur Änderung des Bundesgesetzes über das Informationssys- tem für den Ausländer- und den Asylbereich ins Landesrecht übernommen worden sind. Es kann somit auf die Ausführungen zu Datenschutz und Datensicherheit in die- ser Botschaft des Bundesrates verwiesen werden.11 Abgesehen von den speziellen Regelungen in der Verordnung (EU) 2018/1862 unterliegt die Datenbearbeitung im Zu- sammenhang mit den Informationsausschreibungen der Datenschutz-Grundverord- nung (Verordnung [EU] 2016/679)12 und der Verordnung (EU) 2018/1725 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Or- gane, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG.13,14

Bei der Anwendung der Verordnung (EU) 2022/1190 ist die Kontrolle durch den Euro- päischen Datenschutzbeauftragten gewährleistet. Dieser wurde vor dem Erlass der Verordnung konsultiert.15 In der Schweiz hat der Eidgenössische Datenschutz- und Öf- fentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) eine vergleichbare Kontrollfunktion inne (vgl. Art. 49 ff. DSG; SR 235.1). Wie die anderen Schengen-Staaten hat demnach auch die Schweiz

11 BBl 2020 3487 ff.

12 ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1

13 ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39

14 Vgl. Verordnung (EU) 2022/1190 Erwägung 10

15 Verordnung (EU) 2022/1190 Erwägung 22 22/24