Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/11: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2022/1190 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1862 in Bezug auf die Eingabe von Informationsausschreibungen zu Drittstaatsangehörigen im Interesse der Union in das Schengener Informationssystem (SIS) · 24 Seiten

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mündet in die abschliessende Beurteilung, ob die Angemessenheit, Relevanz und Be- deutung eines konkreten Falles die Eingabe der Informationsausschreibung in das SIS rechtfertigen (Verordnung [EU] 2022/1190 Erwägung 8).

Die zuständige Stelle von fedpol informiert die anderen Schengen-Staaten sowie Eu- ropol darüber, ob sie dem Vorschlag von Europol zur Informationsausschreibung Folge leistet oder ob sie ihn ablehnt (Art. 37a Abs. 9). Folgt sie dem Vorschlag, so trägt sie die Fahndung im RIPOL ein und aktiviert in diesem die Fahndung für das SIS.

Prozessschritt 2: Treffermeldungen

Im Falle eines Treffers auf eine Informationsausschreibung im Sinne von Artikel 37a (ob durch die Schweiz oder einen anderen Schengen-Staat) leitet die SIRENE wie bei jeder anderen Ausschreibung zu Personen nach geltendem Artikel 9 Buchstabe abisder N-SIS-Verordnung «die geforderten Massnahmen» ein. Um welche Massnahmen es sich im Einzelnen handelt, ist EU-rechtlich in Artikel 37b festgelegt. Die landesrechtli- chen Einzelheiten werden im Rechtsetzungsprojekt «Änderung N-SIS-Verordnung» geregelt (siehe oben, Ziff. 3.1). Wird ein Treffer erzielt, so meldet dies das SIRENE-Büro Europol und den anderen Schengen-Staaten (Art. 48 Abs. 8 Bst. b). Die SIRENE ist zudem Ansprechstelle für alle inländischen Partnerbehörden im Zusammenhang mit dem Vorliegen eines Treffers (Art. 355e Abs. 2 StGB).

4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Vorbemerkung zur Gesetzessystematik der Neuregelung im BPI

Die Ausschreibungskategorien nach der Verordnung (EU) 2018/1862 «SIS Polizei» wurden durch die Verordnung (EU) 2022/1190 um die zusätzliche Kategorie der Infor- mationsausschreibungen zu Drittstaatsangehörigen ergänzt. Aufgrund der sachlichen Nähe zur in Artikel 36 der Verordnung «SIS Polizei» geregelten Personen- und Sach- fahndungsausschreibung (Massnahmen hierzu in Art. 37) wurden die neu hinzukom- menden Informationsausschreibungen als Artikel 37a eingefügt, mit Regelung der Massnahmen hierzu in Artikel 37b. Im nationalen Recht wurde die Ausschreibung nach Artikel 36 der Verordnung «SIS Polizei» mit Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe g BPI um- gesetzt. Aufgrund derselben Überlegung der sachlichen Nähe erfolgt nun die neue Re- gelung zur Informationsausschreibung zu Drittstaatsangehörigen im Landesrecht als Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe gbisBPI. Der sich für diese Informationsausschreibun- gen ergebende Regelungsbedarf für das Informationssystem RIPOL wird aus densel- ben Überlegung der sachlichen Nähe mit Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe kbisVE-BPI im unmittelbaren Anschluss an Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe k BPI umgesetzt.

Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe kbis

Das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL) ist Quellsystem für die Ausschrei- bungen im SIS (siehe oben, Ziff. 3.2). Der Aufgabenkatalog von Artikel 15 BPI ist ent- sprechend um die Informationsausschreibungen auf Vorschlag von Europol zu ergän- zen.

Ausschreibungen im SIS können aus technischen Gründen national nur über RIPOL erfolgen. Dies gilt somit auch für die Informationsausschreibungen für Drittstaatsange- hörige als neue, zusätzliche Kategorie von SIS-Ausschreibungen. Auch diese Informa- tionsausschreibungen müssen somit in Artikel 15 Absatz 1 abgebildet werden, mittels Einfügung des neuen Buchstabens kbis. Inhaltlich unterscheiden sich die Informations- ausschreibungen für Drittstaatsangehörige dabei in einem zentralen Punkt von den