Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/11: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2022/1190 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1862 in Bezug auf die Eingabe von Informationsausschreibungen zu Drittstaatsangehörigen im Interesse der Union in das Schengener Informationssystem (SIS) · 24 Seiten

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1. Juli 2022 wurde diese Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands der Schweiz notifiziert.

In der Folge wurden Abklärungen zur Frage eingeleitet, ob Europol der Schweiz die Eingabe von Ausschreibungen im SIS vorschlagen kann, obwohl diese kein Mitglied- staat von Europol ist, oder ob die Schweiz «nur» Treffer in Zusammenhang mit Infor- mationsausschreibungen von Mitgliedstaaten von Europol bearbeiten kann, ohne selbst solche Ausschreibungen vornehmen zu können. Die Schwierigkeit bestand da- rin, dass die Verordnung zum einen eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitz- stands und damit für die Schweiz grundsätzlich verbindlich ist, zum anderen aber Tä- tigkeiten in Zusammenhang mit Europol regelt, von der die Schweiz nicht Mitglied ist. Erst im ersten Halbjahr 2023 hat die Schweiz von der Europäischen Kommission eine klare Antwort erhalten: Europol wird Vorschläge für die Eingabe von Ausschreibungen im SIS auch an die Schweiz richten können.

1.3 Verfahren zur Übernahme der Weiterentwicklungen des Schengen-Besitz-

stands

Mit der Unterzeichnung des SAA am 26. Oktober 2004 hat sich die Schweiz nach Arti- kel 2 Absatz 3 SAA verpflichtet, grundsätzlich alle Rechtsakte, welche die EU als Wei- terentwicklungen des Schengen-Besitzstands erlassen hat, zu übernehmen und, so- weit erforderlich, in das Schweizer Recht umzusetzen.

Artikel 7 SAA sieht ein spezielles Verfahren für die Übernahme und Umsetzung von Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands vor. Zunächst notifiziert die EU der Schweiz «unverzüglich» die Annahme eines Rechtsakts, der eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellt. Danach verfügt die Schweiz über eine Frist von dreissig Tagen, um dem zuständigen Organ der EU (Rat der EU oder EU-Kommission) mitzuteilen, ob und gegebenenfalls innert welcher Frist sie die Weiterentwicklung über- nimmt. Die dreissigtägige Frist beginnt mit der Annahme des Rechtsakts durch die EU zu laufen (Art. 7 Abs. 2 SAA).

Soweit die zu übernehmende Weiterentwicklung rechtlich verbindlicher Natur ist, bilden die Notifizierung durch die EU und die Antwortnote der Schweiz einen Notenaustausch, der aus Sicht der Schweiz einen völkerrechtlichen Vertrag darstellt. Im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben muss dieser Vertrag entweder vom Bundesrat oder vom Parlament und, im Fall eines Referendums, vom Volk genehmigt werden.

Die zur Übernahme anstehende EU-Verordnung ist rechtsverbindlich. Sie muss daher mittels des Abschlusses eines Notenaustauschs erfolgen.

Vorliegend ist die Bundesversammlung für die Genehmigung des Notenaustauschs zu- ständig. In Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b SAA hat die Schweiz der EU am 17. August 2022 in ihrer Antwortnote betreffend die Übernahme der Ver- ordnung (EU) 2022/1190 mitgeteilt, dass der Notenaustausch erst am Datum der Noti- fikation durch die Schweiz über die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Vorausset- zungen in Kraft treten kann. In einem solchen Fall verfügt die Schweiz ab dem Zeitpunkt der Notifizierung der Rechtsakte durch den Rat der EU für die Übernahme und Umset- zung der Weiterentwicklungen über eine Frist von maximal zwei Jahren. Innerhalb die- ser Frist muss auch eine allfällige Referendumsabstimmung stattfinden.

Sobald das innerstaatliche Verfahren abgeschlossen ist und alle verfassungsrechtli- chen Voraussetzungen im Hinblick auf die Übernahme und Umsetzung der EU-Verord- nung erfüllt sind, unterrichtet die Schweiz den Rat der EU und die Kommission unver-