Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/11: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2022/1190 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1862 in Bezug auf die Eingabe von Informationsausschreibungen zu Drittstaatsangehörigen im Interesse der Union in das Schengener Informationssystem (SIS) · 24 Seiten

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Artikel 24: «Allgemeine Bestimmungen über die Kennzeichnung»

Artikel 24 Absatz 1 wird mit einem Verweis auf den neuen Artikel 37a ergänzt. Dem- nach gilt: «Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Durchführung einer gemäss» dem neuen Artikel 37a «eingegebenen Ausschreibung mit seinem nationalen Recht, seinen internationalen Verpflichtungen oder wesentlichen nationalen Interessen nicht vereinbar ist, so kann er verlangen, die Ausschreibung so mit einer Kennzeichnung zu versehen, dass die Massnahme aufgrund der Ausschreibung nicht in seinem Hoheits- gebiet vollzogen wird.»

Kapitel IXa: «Informationsausschreibungen zu Drittstaatsangehörigen im Interesse der Union»

Dieses Kapitel wird neu in die Verordnung «SIS Polizei» eingefügt. Es umfasst zwei neue Artikel: 37a und 37b.

Artikel 37a: «Ausschreibungsziele und -bedingungen»

Absatz 1 bringt den Grundsatz der Massnahme zum Ausdruck und sieht namentlich vor: «Die Mitgliedstaaten können Informationsausschreibungen zu Drittstaatsangehö- rigen […] auf Vorschlag von Europol zur Eingabe einer Informationsausschreibung auf der Grundlage von Informationen, die sie von Behörden von Drittstaaten oder interna- tionalen Organisationen erhalten haben, in das SIS eingeben.»

Das Ziel einer solchen Ausschreibung ist in Absatz 2 festgehalten: Die Endnutzerinnen und Endnutzer des SIS sollen über die mutmassliche Beteiligung von Drittstaatsange- hörigen an terroristischen Aktivitäten oder an sonstigen schweren Straftaten, wie in Anhang I der Verordnung (EU) 2016/794 zum Mandat von Europol aufgeführt, unter- richtet werden, damit sie die in Artikel 37b der vorliegenden Verordnung aufgeführten Informationen erhalten.

Europol kann, wie in Absatz 3 präzisiert, den Mitgliedstaaten jedoch nur Informations- ausschreibungen zur Eingabe in das SIS vorschlagen, wenn es tatsächliche Anhalts- punkte dafür gibt, dass eine Person eine terroristische Straftat oder eine sonstige schwere Straftat nach Absatz 2 plant oder begeht, und die Gesamtbeurteilung dieser Person erwarten lässt, dass sie effektiv eine solche Straftat begehen wird.

Absatz 4 nennt weitere Voraussetzungen. So kann Europol die Eingabe von Informati- onsausschreibungen in das SIS erst dann vorschlagen, wenn sie festgestellt hat, dass die Informationsausschreibung erforderlich und gerechtfertigt ist, indem sie die bereit- gestellten Informationen in Bezug auf ihre Zuverlässigkeit und Richtigkeit analysiert und mit einer Abfrage im SIS überprüft hat, dass noch keine Ausschreibung erfolgt ist.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so kann Europol die ihr vorliegenden Informationen den Mitgliedstaaten zur Verfügung stellen und einem oder mehreren Mitgliedstaaten die Eingabe der Informationsausschreibung im SIS vorschlagen. Europol muss die Mit- gliedstaaten auch über Ergänzungen und Änderungen oder Ungenauigkeiten in den Daten unterrichten (Abs. 5).

Der Mitgliedstaat, welchem Europol die Eingabe der Informationsausschreibung vor- geschlagen hat, muss die von Europol erhaltenen Daten überprüfen und analysieren. Kommt er dabei zum Schluss, diese Ausschreibung vornehmen zu wollen (die Eingabe von Informationsausschreibungen liegt im Ermessen des Mitgliedstaats), so kann er sie im SIS erfassen (Abs. 6).

Der ausschreibende Mitgliedstaat muss die anderen Mitgliedstaaten im Rahmen eines Austauschs von Zusatzinformationen über die Eingabe der Ausschreibung im SIS