Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/11: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2022/1190 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1862 in Bezug auf die Eingabe von Informationsausschreibungen zu Drittstaatsangehörigen im Interesse der Union in das Schengener Informationssystem (SIS) · 24 Seiten
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fedpol ist seitens der Schweiz der ausschliessliche Endpunkt des Informationskanals SIENA für den Informationsaustausch mit Europol (vgl. oben, Ziff. 3.2).
Anhang
Die Informationsausschreibungen unterliegen einem Deliktskatalog: Gemäss Arti- kel 37a Absatz 2 der Verordnung «SIS Polizei» verfolgen die Informationsausschrei- bungen den Zweck, «Endnutzer, die eine Abfrage im SIS durchführen, über die mut- massliche Beteiligung der Drittstaatsangehörigen an terroristischen Straftaten oder an sonstigen schweren Straftaten, wie in Anhang I der Verordnung (EU) 2016/794 aufge- führt, zu unterrichten, damit sie die in Artikel 37b der vorliegenden Verordnung aufge- führten Informationen erhalten». Dieser Deliktskatalog ist Inhalt eines neuen, zusätzli- chen Anhangs 4 zum BPI.
Der Anhang listet in der linken Spalte die «Kriminalitätsformen» gemäss Anhang I der Verordnung (EU) 2016/794 auf und in der rechten Spalte die diesen Kriminalitätsfor- men entsprechenden Straftatbestände nach schweizerischem Recht (StGB und Ne- benstrafrecht). Die von der Verordnung «SIS Polizei» vorgenommene Kategorisierung der für die Informationsausschreibungen massgeblichen Kriminalitätsformen als «ter- roristische Straftaten oder sonstige schwere Straftaten» (Art. 37a Abs. 2) wird dahin- gehend interpretiert, dass die entsprechenden Straftatbestände nach schweizerischem Recht schwere Straftaten im Sinne von Verbrechen und Vergehen (Art. 10 Abs. 2 und 3 StGB) darstellen. Der Deliktskatalog folgt diesbezüglich demjenigen nach Anhang 1 des Schengen-Informationsaustausch-Gesetzes (SIaG; SR 362.2), der seinerseits an den Kriminalitätsformen ausgerichtet ist, auf die der Rahmenbeschluss 2002/584/JI über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitglied- staaten anwendbar ist.10 Neben der Auflistung der relevanten Kriminalitätsformen nach Anhang I der Verordnung (EU) 2016/794 legt die Verordnung «SIS Polizei» keine dar- über hinausgehenden Vorgaben für den landesrechtlichen Deliktskatalog fest, etwa be- züglich einer minimalen Strafdrohung.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung (EU) 2016/794 des Europäi- schen Parlaments und des Rates nicht Teil des Schengen-Besitzstands ist. Die Ver- ordnung und damit auch ihr Anhang I haben entsprechend für die Schweiz keine recht- lich bindende Wirkung. Sie ist jedoch bei der Umsetzung der Verordnung (EU) 2022/1190 dahingehend zu berücksichtigen, dass der Inhalt von Anhang I im nationa- len Recht abgebildet werden muss. Vor diesem Hintergrund wird Anhang 4 VE-BPI eingeführt.
5 Auswirkungen
5.1 Auswirkungen auf den Bund
Die Verordnung (EU) 2022/1190 schafft weder neue Datenbanken noch zusätzliche Kanäle, da es sich um eine gezielte Anpassung des SIS handelt. Aus technischer Sicht wird sich die Umsetzung der Verordnung (EU) 2022/1190 auf die zwei vorerwähnten Hauptprozessschritte konzentrieren: die Eingabe von Informationsausschreibungen im SIS auf Vorschlag von Europol und die Meldung von Treffern zu nach dieser Verord- nung verbreiteten Informationsausschreibungen.
Beim ersten Prozessschritt werden die Informationen betreffend den Fall von Europol über SIENA an fedpol übermittelt. Die von Europol erhaltenen Informationen werden
10 ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1. 19/24