Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/11: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2022/1190 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1862 in Bezug auf die Eingabe von Informationsausschreibungen zu Drittstaatsangehörigen im Interesse der Union in das Schengener Informationssystem (SIS) · 24 Seiten

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Ausschreibungen nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe k: Sie können einzig durch Eu- ropol initiiert bzw. vorgeschlagen werden und somit nicht als rein nationale Ausschrei- bung erfolgen. Auf diesen Umstand wird mit dem Verweis auf die Artikel 37a und 37b der Verordnung (EU) 2018/1862 hingewiesen.

Gemäss geltendem Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a BPI ist fedpol befugt, Ausschrei- bungen über das RIPOL «zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1» vorzunehmen. Zu diesen Aufgaben gehören entsprechend neu die auf Vorschlag von Europol erfol- genden Informationsausschreibungen zu Drittstaatsangehörigen.

Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe gbis

Der Katalog der Aufgaben des N-SIS nach Artikel 16 Absatz 2 wird mit einem neuen Buchstaben gbisdurch die neue Aufgabe der Verbreitung von Informationsausschrei- bungen nach Artikel 37a und 37b der Verordnung (EU) 2018/1862 ergänzt. Damit ist diese Ausschreibungskategorie auch im Landesrecht formell-gesetzlich verankert.

Artikel 16 Absatz 4 Einleitungssatz und Absatz 4bis

Einleitungssatz

Gemäss Einleitungssatz von Artikel 16 Absatz 4 in seiner geltenden Fassung können die Aufgaben nach Absatz 2 von allen zehn der im Absatz 4 aufgelisteten Behörden bzw. Behördenkategorien wahrgenommen werden. Der Umstand, dass die Verbreitung speziell von Informationsausschreibungen auf Vorschlag von Europol nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe gbisVE-BPI fedpol vorbehalten ist (vgl. nachfolgend die Erläute- rungen zu Abs. 4bis), hat eine Eingrenzung des Verweises im Einleitungssatz von Ab- satz 4 zur Folge. Verweist dieser nach geltendem Wortlaut umfassend auf die «Erfül- lung der Aufgaben nach Absatz 2», so ist er neu zu beschränken auf die «Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 Buchstaben a–g und h–r».

Unabhängig von der Einführung des neuen Instruments der Informationsausschreibun- gen zu Drittstaatsangehörigen soll die vorliegende Gesetzesänderung dazu genutzt werden, den geltenden Wortlaut des Einleitungssatzes redaktionell zu optimieren: Die Formulierung, wonach die einzeln genannten Stellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben «Ausschreibungen für die Eingabe in das N-SIS melden» können, erweist sich aus heutiger Sicht insofern als irreführend, als sie den Eindruck erweckt, es handle sich beim N-SIS um ein eigenständiges Informationssystem, in das zudem die genannten Meldungen «eingegeben» werden. Tatsächlich verhält es sich wie folgt: Eine SIS-Aus- schreibung der Schweiz wird technisch im CS-SIS eingetragen, dem zentralen Schen- gener Informationssystem. Der Begriff «N-SIS» bezeichnet demgegenüber als solcher kein eigenständiges Informationssystem. Mit «N-SIS» wird vielmehr das gesamte nati- onale System bezeichnet, umfassend die SIRENE-IT, den Schengen National Adapter, das Schengen National Interface, den Alert Manager und – vorliegend besonders rele- vant – die nationale Kopie des SIS (NS-SIS, im Unterschied zum CS-SIS). Der Geset- zestext ist somit redaktionell anzupassen, ohne dass sich an dessen Inhalt etwas än- dert.

Absatz 4bis

Die Befugnis von Europol, mit dem Vorschlag einer Informationsausschreibung an die Schweiz zu gelangen, ist unmittelbar anwendbarer Inhalt von Artikel 37a der Verord- nung (EU) 2018/1862. Die Aufgabe des Schengen-Staats nach Artikel 37a Absatz 6, den Vorschlag von Europol für die Vornahme einer Informationsausschreibung im SIS entgegenzunehmen, zu überprüfen und zu analysieren und in der Folge nach seinem Ermessen über deren Eingabe im SIS zu entscheiden, wird fedpol zugewiesen. Denn