Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/11: Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2022/1190 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1862 in Bezug auf die Eingabe von Informationsausschreibungen zu Drittstaatsangehörigen im Interesse der Union in das Schengener Informationssystem (SIS) · 24 Seiten

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züglich in schriftlicher Form darüber. Diese Mitteilung, die der Ratifizierung des Noten- austauschs gleichkommt, erfolgt unverzüglich nach Ablauf der Referendumsfrist (oder nach der Abstimmung im Falle eines Referendums, Art. 7 Abs. 2 Bst. b SAA).

Erfolgt die Übernahme und Umsetzung einer Weiterentwicklung des Schengen-Besitz- stands nicht fristgerecht, so riskiert die Schweiz die Beendigung der Schengen-Zusam- menarbeit insgesamt und damit auch der Dublin-Zusammenarbeit (Art. 7 Abs. 4 SAA

i. V. m. Art. 14 Abs. 2 des Dublin-Assoziierungsabkommens [DAA]).

Ausgehend vom Datum der Notifikation durch die EU (1. Juli 2022) endet die Frist für die Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2022/1190 somit am 1. Juli 2024. Die Umsetzung dieser Verordnung durch die Schweiz erfolgt aufgrund der unter Zif- fern 1.2 und 1.4 erwähnten Elemente, die zusätzliche Abklärungen erforderten, mit ei- nem gewissen Verzug. Die Fristüberschreitung sollte jedoch auf das Minimum be- schränkt werden, weshalb die Umsetzungsverfahren beschleunigt werden, soweit dies innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen und des gesetzlichen Rahmens möglich ist. Nach aktueller Planung wird es bei der Übernahme zu einer Verspätung von einem Jahr kommen, sodass die Schweiz in der zweiten Jahreshälfte 2025 in der Lage sein sollte, entsprechende Ausschreibungen von Europol vorzunehmen. Der Verzug bei der Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2022/1190 durch die Schweiz sollte aus operativer Sicht keine Probleme bereiten, da die Einführung der neuen Ausschrei- bungskategorie auf europäischer Ebene nicht vor 2025 vorgesehen ist.

Jedoch wird die Schweiz zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der neuen SIS-Funktiona- lität die N-SIS-Verordnung bereits angepasst haben, sodass sie Treffer aufgrund von Informationsausschreibungen, die andere Länder erfasst haben, gemäss N-SIS-Ver- ordnung bearbeiten können und die EU-Verordnung somit partiell anwenden wird. Der gesetzgeberische Weg, der für die Schaffung dieser Rechtsgrundlage zu beschreiten wäre, ist jener einer vorläufigen partiellen Anwendung des Notenaustausches (siehe nachfolgend Ziff. 1.4).

1.4 Verschiedene Aspekte der Vorlage und geprüfte Varianten

Die Umsetzung der Verordnung (EU) 2022/1190 erfordert einerseits eine Teilrevision des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI; SR 361.0) und andererseits eine Revision der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung; SR 362.0).

Nach der Notifizierung wurde zunächst eine Umsetzung ausschliesslich über eine Re- vision der N-SIS-Verordnung in Betracht gezogen. Diese Variante wurde skizziert, als Ungewissheit darüber bestand, ob die Schweiz – die nicht Mitglied von Europol ist – ebenfalls auf deren Vorschlag Informationsausschreibungen im SIS eingeben würde. Wäre die Frage verneint worden, so wäre keine Anpassung des BPI nötig gewesen. Da die Schweiz im ersten Halbjahr 2023 diesbezüglich aber eine klare Antwort der EU erhalten hat, wonach sie ebenfalls angefragt werden könnte, Informationsausschrei- bungen im SIS einzugeben, musste die ursprüngliche Variante zugunsten dieser Vor- lage, die auch eine Teilrevision des BPI vorsieht, verworfen werden.

Voraussichtlich im ersten Halbjahr 2025 wird die neue SIS-Funktionalität der Informa- tionsausschreibung unter den Schengen-Staaten in die operative Anwendung überge- hen. Zu diesem Zeitpunkt wird die Anpassung des BPI noch nicht in Kraft sein. Konkret bedeutet dies, dass der Schweiz vorderhand die Rechtsgrundlagen fehlen, um selbst Informationsausschreibungen vornehmen zu können. Hingegen lassen sich bis zum ersten Halbjahr 2025 die Rechtsgrundlagen schaffen, damit in der Schweiz Treffer zu