Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 30 Seiten
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Aktenzeichen: BFE-011.0-14/6/6
4.3. Änderung der Energieförderungsverordnung (EnFV)
4.3.1 Gleitende Marktprämie allgemein / Bewirtschaftungsentgelt / Referenz-Marktpreis
Zahlreiche Umweltschutzverbände fordern, dass ein Austritt aus der gleitenden Marktprämie erlaubt sein soll, wenn die netto bezogenen Fördermittel vollständig durch den Produzenten zurückbezahlt werden. Ein Wiedereintritt soll dabei nicht möglich sein.
Die Berücksichtigung eines Preises für die Herkunftsnachweise beim Referenz-Marktpreis wird durch die GLP BL, SPS, Ökostrom Schweiz, ADEV und BKW abgelehnt. Suisse Eole, Swisspower, VSE, ECS, EWN und Regiogrid setzen sich für einen Pauschalbetrag ein. aeesuisse, Swissolar, Swiss Small Hydro und Renera AG fordern einen technologiespezifischen Preis für die Herkunftsnachweise.
Die Reduzierung der gleitenden Marktprämie bei Betreibern, die mehrwertsteuerpflichtig sind, um den Faktor gemäss Artikel 16 Absatz 4 EnFV wird von der GLP BL, Swiss Small Hydro und ADEV abgelehnt. Swisspower, VSE und Regiogrid fordern, dass die Reduktion nicht zur Anwendung kommt, wenn der Vergütungssatz nicht durch Auktionen festgesetzt wird.
Die Solarbranche und weitere Elektrizitätsversorgungsunternehmen (u.a. Alpiq, Axpo, CKW, Romande Énergie) fordern, dass die Betreiber in den Monaten Dezember bis März mehr als die vorgesehenen 10% des übersteigenden Teils selber behalten dürfen (Art. 30anoviesE-EnFV). Der übersteigende Teil resultiert, wenn der Referenz-Marktpreis den Vergütungssatz übersteigt.
4.3.2 Wasserkraftanlagen: Gleitende Marktprämie und Investitionsbeiträge
Gleitende Marktprämie
Die EnDK, der Kanton TI, economiesuisse, BPUK, aeesuisse, Swiss Cleantech, Vertreter der Strombranche, InfraWatt und der Verband freier Autohandel Schweiz fordern, dass für Wasserkraftwerken die Vergütungsdauer an der Abschreibdauer zu bemessen oder auf 40 Jahre zu verlängern sei. Die Kantone VS und GR und die RKGK sind der Ansicht, die Vergütungsdauer solle höchstens 60 Jahre betragen. GLP BL, Swiss Small Hydro und ADEV hingegen vertreten die Ansicht bei Wasserkraftanlagen unter 10 MW solle die Vergütungsdauer der Konzessionsdauer entsprechen.
aeesuisse, Swisspower, VSE, Alpiq, BKW und Regiogrid vertreten die Meinung, zur Bestimmung der Erlöse müsse sich der Betreiber für eine Kraftwerkseinsatzoptimierungssoftware entscheiden können.
Die GPS und SKS sowie die Umweltschutzverbände fordern, dass bei der Reihenfolge der Berücksichtigung anstatt der Fördereffizienz die Winterstromproduktion und die Eingriffe in Ökologie und Landschaft berücksichtigt werden. aeesuisse, Alpiq und InfraWatt hingegen vertreten die Ansicht die Wasserkraftprojekte nach Anhang 2 des Stromversorgungsgesetzes müssen prioritär berücksichtigt werden.
Zusätzlich sind SPS, SKS, SES und Umweltschutzverbände der Meinung, dass der maximale Vergütungssatz von 30 Rp./kWh auf 15 Rp./kWh gesenkt werden müsse.
Investitionsbeiträge:
Vertreter der Strombranche verlangen ein zusätzliches Kriterium für die Erheblichkeit von Erweiterungen, da die Schwelle für Speicherseen aktuell zu hoch angesetzt sei.
Die ENHK, die SES, die SKS und die Umweltorganisationen verlangen, dass bei nicht ausreichenden Mitteln diejenigen Projekte priorisiert werden, deren Auswirkungen auf Biodiversität und Landschaft im Verhältnis zur zusätzlichen Stromproduktion (besonders Winter) am kleinsten sind.
10/30 BFE-D-DFD83401/248