Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 30 Seiten
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Aktenzeichen: BFE-011.0-14/6/6
Economiesuisse und die stromverbrauchende Wirtschaft (z.B. GGS, IGEB, Swissmem) lehnen ab, dass die Kosten für das Strommonitoring im Netznutzungsentgelt als anrechenbare Netzkosten in Zusammenhang mit der Versorgungssicherheit gemäss Artikel 15a StromVG gelten. Das Monitoring sei eine hoheitliche Aufgabe, die über den ordentlichen Bundeshaushalt finanziert werden solle. Das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung solle diese Kosten prüfen und finanziell tragen. Falls doch über die Netznutzung abgerechnet werden sollte, so sei eine Kostenverteilung pro Anschlusspunkt zielführender. Vom Monitoring würden alle Endverbraucherinnen und Endverbraucher in gleichem Masse profitieren. Eine mengengewichtete Kostenverteilung über das Netznutzungsentgelt entspräche nicht dem Verursacherprinzip.
Vereinzelte Vernehmlassungsteilnehmende fordern, dass die Daten, wenn die Erhebung der Speicherseedaten durch die Verbraucherinnen und Verbraucher via Netznutzungsentgelt bezahlt wird, publiziert werden.
Die ElCom, Swissgrid und der VSE geben zu bedenken, dass Ausführungsbestimmungen zu Artikel 15a Absatz 3 StromVG noch fehlen und gegebenenfalls aufzunehmen seien. Aus Sicht von Swissgrid besteht ein gewisser sachlicher Zusammenhang zwischen diesen Kosten und den Kosten der Stromreserve. Swissgrid beantragt deshalb, dass die Kosten nach Artikel 15a StromVG gegenüber den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern im Tarif für die Stromreserve nach WResV auszuweisen sind.
4.6. Änderung der Winterreserveverordnung
Der Grossteil der Kantone und der Stromwirtschaft fordern, dass die moderate Pauschalabgeltung die entgangenen Markterlöse ersetzen soll und der Flexibilitätsfaktor höher anzusetzen sei. Die Vorhaltepflicht soll zudem erst auf den Winter 2025 / 2026 in Kraft treten. aeesuisse, VSE und weitere Akteure der Stromwirtschaft verlangen die Streichung der Möglichkeit zur Leistungsvorhaltung sowie die Entschädigung eines allfälligen Abrufs zu Marktpreisen. Weiter schlagen diese Akteure vor, dass für den Basiswert die Peak-Terminpreise 30 Tage vor Bekanntgabe der Vorhaltemenge verwendet werden sollen. Die Umweltverbände schlagen die Verwendung des "Preises für Wasserkraftproduktion" der vergangenen 10 Jahre vor.
EnDK, SPS, BPUK sowie einzelne Kantone, die Verbände der energieintensiven Industrie, Economiesuisse und die Umweltverbände plädieren für eine rasche Einführung einer hoheitlichen Verbrauchsreserve.
4.7. Anliegen zur Energieeffizienzverordnung
SPS, SES und mehrere Umweltverbände äussern ihr Unverständnis darüber, dass die in Artikel 44 EnG beschlossenen Zusatzinformationen zu den Kosten nicht bereits per 1. Januar 2025 auf der Energieetikette für Personenwagen ausgewiesen werden müssen. Zudem fordern die Akteure, dass für Verbrauchswerte von Plug-in-Hybriden sowie bei der Darstellung des Zielwerts realistischere Werte angegeben werden sollen.
23/30 BFE-D-DFD83401/248