Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 30 Seiten
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Aktenzeichen: BFE-011.0-14/6/6
4.4.4 Flexibilitätsregulierung
Die Bedeutung der Flexibilität bei künftigen Netzinvestitionen wurde im Rahmen der Vernehmlassung wiederholt betont (insbesondere von den Akteuren der Elektrizitätswirtschaft und den Verteilnetzbetreibern [VNB]). Flexibilitäten sollen in allen Fällen genutzt werden, in denen dadurch die Netzkosten optimiert, begrenzt oder gesenkt würden.
Des Weiteren stellten sich für die VNB und die ElCom Fragen zum Zusammenhang zwischen der Nutzung von Flexibilität und intelligenten Steuer- und Regelsystemen, zur Eignung dieser Geräte im Hinblick auf ihren Beitrag zur Flexibilität sowie zu den Kosten, Zuständigkeiten und Steuerungsmöglichkeiten.
Im Verordnungsentwurf wird neu eine klare Regelung des Vertragsverhältnisses zwischen VNB, Dritten und Flexibilitätsinhabern vorgeschlagen. Die von der Mehrheit der VNB, insbesondere vom DSV, geäusserte Kritik bezieht sich auf die als übermässig empfundene Reglementierung der Nutzung dieser neuen Flexibilität. Die VNB hinterfragen die Mindestanforderungen des Vertrags, die Modalitäten für die Nutzung von Flexibilität sowie die Einzelheiten zur Rechnungsstellung und zu den Informationspflichten der verschiedenen Akteure. Von den Akteuren der Strombranche schlug beispielsweise BKW die Einrichtung von Kundenportalen als eine effizientere Lösung für die Wahrnehmung der Informationspflicht vor. Da die neue Flexibilität sowohl die VNB als auch Dritte betrifft, erachten die Akteure der Elektrizitätswirtschaft zudem die ihnen auferlegte Überreglementierung als nicht gerechtfertigt.
Auch bezüglich der Nutzung von bestehender Flexibilität betonen fast alle VNB die Notwendigkeit langfristiger Vertragsverhältnisse mit den Flexibilitätsinhabern. Die Mehrheit der Akteure der Strombranche (insbesondere VSE), DSV und auch die Vertreter der Städte sind sich einig, dass die Kündigungsfrist für die Verträge mit den Flexibilitätsinhabern zu kurz ist und daher verlängert werden muss. Allgemein akzeptiert wird die Anpassung der Verträge, die neu gewisse Mindestinformationen, insbesondere die Vergütungsansätze, enthalten müssen. Kritik wird vor allem in Bezug auf die Form und die Häufigkeit der Information geäussert.
Generell bestehen Bedenken hinsichtlich der Beziehung zu Dritten. Die VNB beurteilen den Informationsaustausch als zu komplex und äussern den Wunsch, diesen zu vereinfachen oder gar ganz darauf zu verzichten. Unter anderem die Vertreter der Cleantech-Branche sowie Swissgrid weisen hingegen auf die Sinnhaftigkeit dieser Regelung und auf mögliche zukünftige Synergien hin.
In den meisten Stellungnahmen wird die Inanspruchnahme der garantierten Nutzung von Flexibilität thematisiert. Die Mehrheit der Akteure der Elektrizitätswirtschaft und der Cleantech-Organisationen ist sich darüber einig, dass die garantierte Nutzung von Flexibilität nicht vergütet werden soll. Einige wenige Akteure (u. a. Migros AG, Swissmem und GGS) sprechen sich jedoch für eine vollständige Vergütung der garantierten Nutzung aus. Andere wiederum weisen darauf hin, dass die Nutzung von Flexibilität bei unmittelbarer Gefährdung des sicheren Netzbetriebs wichtig ist und zumindest vergütet werden sollte. In diesem Sinne sollten die VNB nur dann die Flexibilität in Anspruch nehmen können, wenn die Belastungsgrenze des Netzes nahezu erreicht ist.
In Bezug auf die Nutzung von Flexibilität für die Abregelung der Einspeisung wird in den Stellungnahmen hauptsächlich der Umfang der Garantie von 3 Prozent angesprochen. Alle Akteure aus der Elektrizitätswirtschaft, Cleantech-Organisationen und Vertreter der Kantone und Städte betonen, wie wichtig es ist, sich an den bereits bestehenden Praktiken zu orientieren und dass die Möglichkeit besteht, die Einspeisung auch abhängig vom Höchstanteil der Leistung abzuschätzen. Die VNB und einige Vertreter der Strombranche schlagen vor, dass dieser Anteil z. B. fix auf 70 Prozent der Wechselrichterleistung beschränkt wird. Manche Vertreter der Städte, Umweltorganisationen oder auch VNB befürworten eine Beschränkung auf 3 Prozent der jährlich produzierten Energie. Die Akteure, die sich für einen fixen Grenzwert von 70 Prozent aussprechen, schlagen ausserdem vor, bei den Möglichkeiten zur Begrenzung der garantierten Nutzung von Flexibilität entsprechend der Grösse und der Art der Anlagen (z. B. Photovoltaik) zu differenzieren. Alpiq, Swissgrid und einige Vertreter der Kantone würden die garantierte
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