Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 30 Seiten

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Aktenzeichen: BFE-011.0-14/6/6

Auch mit Hinblick auf die Verstärkung von Anschlussleitungen wurde eine höhere Kostenobergrenze gefordert, insbesondere von den Kantonen SH und TG, der Stadt Lausanne, GLP BL, von Organisationen der Bereiche Cleantech, erneuerbaren Energien und Energieeffizienz sowie von Bauernverbänden. Hierbei gab es auch verschiedene Vorschläge die Kostengrenze anders auszugestalten, z.B. in Abhängigkeit der Benutzungsstunden (ebs), in Bezug auf die relevante Anschlussverstärkung (BFH), Berücksichtigung alternativer Massnahmen (einzelne Organisationen der Bereiche Cleantech, erneuerbaren Energien und Energieeffizienz sowie einzelne Bauernverbände) oder keinen Maximalbetrag zu definieren (verschiedene Organisationen der Bereiche Cleantech, erneuerbaren Energien und Energieeffizienz). Die Abwicklung des Prozesses wurde durch viele Unternehmen der Strombranche nicht in Frage gestellt, während andere Unternehmen eine Abwicklung durch Pronovo (AEE Suise und Swisspower) oder die Gesuchsstellung durch die Produzenten direkt an die Swissgrid (BKW) bevorzugen. Mit Hinblick auf den Anwendungszeitraum gab es ebenfalls unterschiedliche Ansichten. So haben sich verschiedene Organisationen der Bereiche Cleantech, erneuerbaren Energien und Energieeffizienz für eine rückwirkende Anwendung ausgesprochen, während verschiedene Unternehmen der Strombranche eine tarifliche Anwendung im Tarifjahr nach Inkrafttreten vorschlagen.

4.4.10 Netztarifierung

Von der Strombranche wird bei der Kostenwälzung der Vorschlag ein Betragsnettoprinzip für den Arbeitsanteil einzuführen abgelehnt, da dies zu Verwerfungen bei der Kostenallokation auf der höheren Netzebene führe. Mehrheitlich wird von der Strombranche vorgeschlagen beim Bruttoprinzip zu bleiben, allerdings gibt es vereinzelte Stimmen, die für die Einführung eines Nettoprinzips auf Leistung- und Arbeitsanteil plädieren mit der Begründung, dass der vorgeschlagene Betragsnettoprinzip nicht verursachergerecht sei und zu einer finanziellen Mehrbelastung von Endverbraucherinnen und Endverbrauchern führe. Umstritten ist in der Strombranche die Konkretisierung des Leistungsanteils bei der Kostenwälzung nach dem Nettoprinzip, teils wird dies begrüsst, etwas öfters wird eine Beibehaltung des Bruttoprinzips gefordert. Die Anpassungen bei der Kostenwälzung im Übertragungsnetz werden von der Swissgrid begrüsst. Zusätzlich weist sie auf einen grundsätzlichen Anpassungsbedarf des von der Revision nicht betroffenen Artikels 15 Absatz 1 StromVV hin. Gegen grundsätzliche Anpassungen der Leistungsanteile bei der Wälzung haben sich der Kanton VD, RKGK, Yverdon-les-Bains Énergies, teils auch Youtility ausgesprochen.

Die Einführung der drei Standardnetztarifierungsmodelle wird prinzipiell breit gestützt. Allerdings wird eine mögliche räumliche Differenzierung der dynamischen Netztarife als essentiell für deren Umsetzung angesehen, dies v.a. seitens der Strombranche. Gemäss einigen Rückmeldungen aus der Strombranche sind die verbesserten Möglichkeiten der Netztarifierung aber nicht ausreichend. Unter anderem BKW, Eniwa, Regiogrid, Swisspower und VSE regen an, dass neben den vorgeschlagenen Modellen die Schaffung weiterer Standardtarifierungsmodelle möglich sein solle, deren Festlegung allenfalls mittels Branchenreglement erfolgen soll. Vereinzelt wird auch eine Abschaffung des Status quo in der Netztarifierung auf der Netzebene 7 mit mindestens 70% Arbeitsanteil gefordert, da dieses Modell wenig verursachungsgerecht sei. Es solle zudem in der Verordnung konkretisiert werden, dass bei dynamischen Netztarifen ein Teil der Kosten über fixe Tarifbestandteile zu decken sei, nur das sei verursachungsgerecht.

Die ElCom begrüsst grundsätzlich die vorgesehene flexiblere Möglichkeit zur Netztarifierung für die Netzbetreiber, einschliesslich der dynamischen Tarife. Auch von Seiten der ElCom wird für die Möglichkeit der örtlichen Differenzierung bei den dynamischen Tarifen plädiert, welche umfassend von der Strombranche gewünscht wird, damit ein solches Modell auch in der Breite der Netzbetreiber umsetzbar ist. Die ElCom erachtet es ausserdem als angezeigt, dass die Endverbraucherinnen und Endverbraucher die Wahl zwischen einem dynamischen und einem fixen Standardtarif haben sollten, weil die Kostenfolgen der dynamischen Netztarife ex ante nicht vollständig bestimmt sind. Deshalb sollen Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Tarife bzw. Tarifstrukturen für die Endverbraucher gewährleistet werden. Weiter beantragt die ElCom, dass der neu in der StromVG eingebrachte Grundsatz, wonach die Netznutzungstarife «Anreize für einen stabilen und sicheren Netzbetrieb setzen» sein müssen, noch mehr

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