Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 30 Seiten
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Aktenzeichen: BFE-011.0-14/6/6
Kleinwasserkraftbranche wurde indes angebracht, dass eine Teilnahme an einer LEG auf mehreren Netzebenen möglich sein soll, was einer Ausweitung des Vorschlags im Verordnungsentwurf entspricht.
Bezüglich der Detailregelungen im Verhältnis Netzbetreiber und LEG wurden seitens der Strombranche zusätzliche Angaben gefordert (teils auch von der ElCom). Erforderlich seien v.a. Angaben zu den Speichern, der Bezügersicherung und Willensbekundung der Teilnehmer der Gemeinschaft über den Beitritt resp. Austritt aus der Gemeinschaft. Auch solle eingeschränkt werden, wer sich bei den Netzbetreibern topologische Informationen für die Gründung einer LEG beschaffen könne, um diese nicht mit Auskunftsbegehren zu überlasten. Die Fristen für die diversen Regelungen im Verhältnis zwischen Netzbetreiber und LEG-Gemeinschaften wurden thematisiert mit konkreten Vorschlägen. Die ElCom möchte klargestellt haben, das im Innenverhältnis einer LEG die Zivilgerichte zuständig sind.
Die Frage, wie Speicher innerhalb einer LEG zu behandeln seien, wurde vermehrt vorgebracht. Auch wurde angeregt, dass zu klären sei, wie mit (Klein-)Speichern in Konstellationen mit Photovoltaikanlage und Eigenverbrauch sowie mit Speichern und Endverbrauchern hinter dem gleichen Hausanschlusspunkt, in denen die Speicher über keinen eigenen Smartmeter verfügen, eine Rückspeisung des Speichers in das Netz aber möglich ist, umzugehen ist. Generell sei festzulegen, wann ein Speicher als «separater» Teilnehmer einer LEG gelte, welcher mit einem eigenen Smartmeter ausgestattet werden müsse.
4.4.12 Befreiung und Rückerstattung des Netznutzungsentgelts
Fast alle Vertreter der Kantone, der Gesamtschweizerischen Dachverbände der Wirtschaft, der Elektrizitätswirtschaft, der Verkehrswirtschaft, der Organisationen der Bereiche Cleantech, der Industrie- und Dienstleistungswirtschaft, der Gas- und Erdölwirtschaft sowie Swissgrid haben sich zur Befreiung von der Pflicht zur Zahlung des Netznutzungsentgelts (NNE) und der Rückerstattung des Netznutzungsentgelts zu den erstatteten bzw. befreiten Komponenten geäussert.
Zum einen fordern die Akteure der Strombranche, dass die Befreiung von der Zahlungspflicht des NNE auch die Abgaben und Leistungen an das Gemeinwesen umfassen soll. Daneben sprechen sich mehrere Vertreter von Organisationen der Bereiche Cleantech, Industrie- und Dienstleistungswirtschaft für eine vollständige Befreiung vom NNE für Power-to-X-Anlagen analog zu den Pumpenspeichern aus. Die Vertreter weisen darauf hin, dass die Verordnung die Befreiung vom NNE nicht nur auf Elektrolyseure, sondern auch auf den gesamten Strombedarf von Power-to-X-Anlagen erweitern sollte. Andererseits sollte die Befreiung, aber auch die Rückerstattung des NNE, nach Ansicht der Fachleute der Strombranche auf weitere Elemente wie die Kosten nach Artikel 15a und 15b StromVG und auch den Netzkostenbeitrag ausgedehnt werden. In Bezug auf die Rückerstattung des NNE kritisieren andere Vertreter der Elektrizitätswirtschaft die Beschränkung der Rückerstattung auf die Arbeitskomponente.
Die meisten Experten der Strombranche weisen darauf hin, dass eine Übergangslösung für die Rückerstattung des NNE entsprechend dem Fortschritt der aktuellen Technologie angemessen ist. Einige Bemerkungen beziehen sich auf die Methode zur Berechnung der Rückerstattung: Für alle Anlagen nach Artikel 14a Absatz 4 StromVG müsse die gleiche Praxis gelten, wie beispielsweise die ElCom erwähnt, und diese Methode müsse auch für die verschiedenen gesetzlich zulässigen Tarife offen sein, darunter die dynamischen Tarife, wie einige Akteure aus dem Cleantech-Bereich, die Verteilnetzbetreiber, aber auch politische Parteien vorbringen. Eine kleine Minderheit der Stellungnahmen der Elektrizitätswirtschaft stellt die Konformität der vorgeschlagenen Lösung mit dem Gesetz in Frage. Weitere Bemerkungen betreffen das Messsystem: Die Organisationen der Bereiche Cleantech, Industrie- und Dienstleistungswirtschaft, Verkehrswirtschaft betonen in diesem Zusammenhang, dass die derzeit im Kompromiss vorgeschlagene Kostenübernahme für die Messung der Strommengen akzeptabel sei, aber in Zukunft überarbeitet werden müsse. Sie unterstützen eine Begrenzung der Zählereinbauten nur dort, wo es notwendig ist. Diese Bedingung hat einen Einfluss darauf, ob die Geschäftsmodelle, die für das netzabhängige Laden und Entladen von Elektroautos verwendet werden, in Zukunft rentabel sein werden.
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